Falsch geblitzt mit PolyScan speed. Welche Chance hat man?
Vitronic PolyScan speed ist ein seit 2006 zugelassenes Geschwindigkeitsmessgerät. Es handelt sich um ein Lasermessverfahren, das aus einer Messeinheit, einer Bedieneinheit und einem Rotlichtblitz besteht. Überschreitet ein Fahrzeug den eingestellten Geschwindigkeitsgrenzwert, erstellt das System Lichtbilder, aus denen ein Beweismitteldatensatz erstellt wird.
Bei der Auswertung der Lichtbilder dient eine Auswertschablone als Zuordnungshilfe, die digital über das Messfoto gelegt wird. Innerhalb dieser Schablone dürfen sich außer dem Fahrzeug des Betroffenen keine Teilbereiche anderer Fahrzeuge befinden. Die Unterseite des Rahmens muss unterhalb der Vorderräder sichtbar sein und es muss sich innerhalb des Rahmens entweder das Kennzeichen oder ein Vorderrad des Betroffenen-Fahrzeugs befinden.
Fluch des sogenannten standardisierten Messverfahrens
In der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt das Messverfahren Vitronic PolyScan speed als „standardisiertes Messverfahren“. Als standardisiert wird nach einer Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Messverfahren bezeichnet, wenn die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Bestehen keine Anhaltspunkte für Mess- bzw. Zuordnungsfehler, zu denen es selbstverständlich auch bei einem standardisierten Messverfahren kommen kann, muss das Gericht keinerlei Ermittlungen zu möglichen Messfehlern durchführen. Daher kann der Bußgeldrichter nur durch Beweisantrag des Betroffenen bzw. seines Verteidigers, der konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Messung benennt, zur Ausübung seiner Amtsaufklärungspflicht gezwungen werden, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler - allgemeine Behauptungen nach dem Motto „die Messung war irgendwie fehlerhaft“ reichen nicht - genügt das Amtsgericht seiner Aufklärungs- und Darlegungspflicht bereits dann, wenn es nur feststellt, welches Messverfahren angewandt worden ist, dass das Gerät im Zeitpunkt der Messung gültig geeicht war und welcher Toleranzabschlag vorgenommen wurde. Die Beweislast für einen Fehler bei der Messung liegt somit beim Betroffenen. Obwohl er quasi in der Rolle des Beschuldigten steht, muss er sich aktiv entlasten.
Betroffener muss sich selbst entlasten
Obwohl PolyScan speed als „standardisiertes Messverfahren“ anerkannt ist, werden von sachverständiger Seite nicht unerhebliche Einwände gegen die Zuverlässigkeit dieses Messsystems erhoben. In Fachaufsätzen werden seit längerem regelmäßig Zweifel vorgebracht, ob die Messwerterhebung durch PoliScan speed messtechnisch einwandfrei nachvollzogen werden kann
Einer dieser Einwände betrifft die Zuordnungssicherheit, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge der gemessenen Fahrtrichtung auf dem Messfoto befinden. In solchen Konstellationen soll diese nicht gewährleistet sein, sogar wenn der Auswertrahmen nur auf Teilen der Front eines einzigen Fahrzeugs zu sehen ist. Die Zuordnung des Auswerterahmens könne somit bei mehreren durch das Bild fahrenden Fahrzeugen ein Problem darstellen (Löhle DAR 2011, 758 ,763).
Auch hätten Versuche ergeben, dass bei fünf Prozent der Messungen die Fahrspurerkennung unzutreffend sei. Kommt es im Messbereich zu Änderungen der Geschwindigkeit, soll es zu Abweichungen kommen. Ebenso bei der Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw.
Auch "standarisierte Tempomessung" bietet Angriffsflächen
Bei den älteren Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4. bestand die Möglichkeit einer verzögerten Fotoauslösung, was eine falsche Positionierung des Auswertrahmens nach sich ziehen konnte. Auch mit der seit dem 21.07.2010 zugelassenen Version 1.5.5 soll die Wahrscheinlichkeit einer verzögerten Fotoauslösung nicht vollständig beseitigt worden sein, lediglich reduziert. Es gebe immer noch Hinweise auf eine verzögerte Fotoauslösung (Löhle DAR 2011, 758, 765).
Kritisiert wird auch die von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erteilte Bauartzulassung. Da bei dem vorgegebenen Vergleich mit Referenzanlagen diese im Gegensatz zu PoliScan speed keine ausgedehnte Messzone, sondern nur kurze Messstrecken und Messzeiten überwachen, sei mit Hilfe der PTB-Referenzquellen eine Überprüfung eventueller Geschwindigkeitsschwankungen im Rahmen einer 25-30 m langen Auswertestrecke beim PoliScan-Verfahren nicht möglich. Auch sei der auf dem Beweisfoto beim PoliScan-Verfahren eingeblendete sogenannte Auswerterahmen nicht als den Vorgaben der PTB (Ablichtungen des Bereichs der Messwertbildung) entsprechend anzusehen, was daran liege, dass der Bereich der Messwertbildung bei PoliScan deutlich früher stattfinde als der Moment der Auslösung des Fotos (Schmedding/Neidel/Reuss SVR 2012, 121, 126).
Überdies sei nachgewiesen worden, dass der Auswerterahmen im unteren Geschwindigkeitsbereich sogar auf stehenden Fahrzeugen zu sehen sein könne, wenn das gemessene Fahrzeug plötzlich nach rechts lenkt (Winninghoff/Hahn/Wietorschke DAR 2010, 106, 108; Löhle DAR 2011, 48, 49).
Kaum eine Chance ohne Anwalt
Aufgrund der oben beschriebenen Besonderheiten des „standardisierten Messverfahrens“ und der sich daraus ergebenen Last, konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen, fällt dem Akteneinsichtsrecht für den Betroffenen eine eminent wichtige Bedeutung zu. Denn erst durch eine umfassende Akteneinsicht in alle für die Messung relevanten Unterlagen wird der Betroffene im Bußgeldverfahren überhaupt in die Lage versetzt, konkret einen Messfehler behaupten zu können. Andernfalls liefe sein Beweisantrag Gefahr, als bloße „Behauptung ins Blaue“ abgelehnt zu werden.
Das umfassende Akteneinsichtsrecht wird in der Regel nur Rechtsanwälten gewährt. Dabei geht es nicht nur um solche Unterlagen, die ohnehin regelmäßig bzw. auf Nachfrage von der zuständigen Bußgeldbehörde zum Aktenbestandteil gemacht werden, z. B. Messprotokoll, Eichschein, bei der Tat gefertigte Videoaufzeichnung, sondern vor allem auch um die Bedienungsanleitung des Messgerätes und dessen „Lebensakte“. Überprüfen, ob die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im konkreten Fall eines Betroffenen tatsächlich vorlagen, kann der Betroffene nämlich nur dann, wenn ihm bzw. seinem Verteidiger der uneingeschränkte Zugang zu den Beweisgrundlagen des konkreten Messverfahrens und in die Bedienungsanleitung des Messgerätes gewährt wird.
Auch eine Lebensakte oder sonstige Unterlagen über Reparaturen oder Wartungen am Messgerät fallen unter dieses Akteneinsichtsrecht. Andernfalls kann sich der Verteidiger nicht die Informationen verschaffen, die es bedarf, um qualifizierte Einwendungen gegen die gegen den Betroffenen verwendeten Beweismittel geltend machen zu können. Wird diese umfassende Akteneinsicht in die Messunterlagen durch die Bußgeldbehörde oder die Justiz nicht gewährt, wäre der Kerngehalt des verfassungsrechtlich und in Artikel 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention (MRK) verankertem Fair-trial-Prinzips verletzt. Der Anwalt als Verteidiger des Betroffenen muss gegebenenfalls mit allen Mitteln um dieses umfassende Akteneinsichtsrecht kämpfen, das ihn überhaupt erst in die Lage versetzt, konkrete Beweisanträge in Hinblick auf Messfehler stellen zu können.
Christian Demuth, Düsseldorf
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