Rotlichtverstöße und die Chance, wegen eines Augenblickversagens von einem Bußgeld verschont zu bleiben

Wer kennt das nicht: Die Ampel schaltet auf Grün, man rollt an, überquert die Haltlinie – und steht dann doch wieder still, weil der Verkehr vor einem stockt. Darf man dann weiterfahren, wenn die Ampel längst auf Rot umgesprungen ist? Ein Berliner Autofahrer war der Meinung: ja. Er berief sich darauf, er sei schließlich bei Grün ordnungsgemäß in die Kreuzung eingefahren und damit ein sogenannter berechtigter Kreuzungsräumer gewesen. Das Kammergericht (KG) Berlin erteilte dieser Argumentation mit Beschluss vom 24. Januar 2022 eine klare Absage und bestätigte das gegen ihn verhängte Bußgeld von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot (KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 3 Ws (B) 354/21).

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass Rotlichtverstöße mit einem Sport Utility Van (SUV ) wegen der von dem Fahrzeug ausgehendes Gefahr ein höheres Bußgeld rechtfertigen können. In dem Verfahren ging es um einen Fahrer, der trotz mehr als einer Sekunde Rotphase mit seinem SUV in eine Kreuzung eingefahren war. Die Messung durch eine fest installierte Anlage hielt das Gericht für korrekt (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.06.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Das sogenannte Augenblickversagen kann helfen, dass es trotz eines Verkehrsverstoßes nicht zur Anordnung eines Fahrverbotes kommt. Legt ein Gericht seiner Entscheidung ein solches Augenblicksversagen zugrunde, genügt es jedoch nicht, sich auf die Darstellung des betroffenen Fahrers zu stützen. Vielmehr muss das Gericht, wie eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt, in seiner Entscheidung die tatrichterlichen, auf nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen beruhenden Erwägungen darstellen, aufgrund derer ein rechtfertigender Ausnahmefall angenommen wurde, der zu einem Verzicht auf das Fahrverbot geführt hat (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.07.2019, Az.: (1 B) 53 Ss-OWi).

Das grüne Licht einer Ampelanlage sollte nicht dazu verleiten, ohne genauen Blick auf die Verkehrslage in einen Kreuzungsbereich einzufahren. Wenn der Fahrer noch vor der eigentlichen Kreuzung zum Halten kommt und die Ampel auf Rot umschaltet, kann dies ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß durch Einfahren in eine Kreuzung bei Rot sein, sofern der Fahrer mit einem Umschalten der Ampel rechnen musste. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt (Beschluss vom 07.07.2025, Az.: 201 ObOWi 407/25).

Wer mit einem Fahrzeug, das zur Gruppe der sogenannten SUV gehört, einen Verkehrsverstoß begeht, kann nicht automatisch wegen eines erhöhten Gefährdungspotentials des Fahrzeugs mit einem erhöhten Bußgeld belegt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Fall eines SUV-Fahrers klargestellt, der vom Amtsgericht wegen eines Rotlichtverstoßes zu 350 € statt zur Regelbuße von 200 € verurteilt worden war. Gleichwohl blieb es bei dem höheren Bußgeld, da das OLG andere Gründe, die für eine Erhöhung sprachen, sah (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1048/22).

Fünf Grünphasen für den Geradeausverkehr und nicht eine einzige für den Linksabbieger – das ist längst noch kein Grund, von einem Defekt der Ampel auszugehen und bei der nächsten Grünphase für den Geradeausverkehr trotz eines roten Lichtzeichens links abzubiegen. Diese Erfahrung musste ein Fahrer aus Dortmund machen, der vom örtlichen Amtsgericht (AG) wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 90 € verurteilt wurde (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 04.02.2017, Az.: 729 OWi 9/17).