Das Fahren eines SUV rechtfertig nicht automatisch ein erhöhtes Bußgeld wegen eines höheren Gefährdungspotentials
Wer mit einem Fahrzeug, das zur Gruppe der sogenannten SUV gehört, einen Verkehrsverstoß begeht, kann nicht automatisch wegen eines erhöhten Gefährdungspotentials des Fahrzeugs mit einem erhöhten Bußgeld belegt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Fall eines SUV-Fahrers klargestellt, der vom Amtsgericht wegen eines Rotlichtverstoßes zu 350 € statt zur Regelbuße von 200 € verurteilt worden war. Gleichwohl blieb es bei dem höheren Bußgeld, da das OLG andere Gründe, die für eine Erhöhung sprachen, sah (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1048/22).
Größere abstrakte Gefährdung durch ein SUV
Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Gericht hatte die Regelbuße von 200 € auf 350 € erhöht. Zur Begründung hatte es auf eine Vorbelastung des Fahrers und die „größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ verwiesen. Das Amtsgericht war wegen der kastenförmigen Bauweise des Fahrzeugs von einem höheren Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen.
Gericht erkennt keine erhöhte Verletzungsgefahr
Letzteres ließ das OLG nicht gelten. Es stellte klar, dass der Bußgeldkatalog eine Schematisierung herbeiführen soll und nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall ein Abweichen vom Bußgeldkatalog und der darin festgelegten Regelbuße rechtfertigt. Um ein solches Abweichen begründen zu können, bedürfe es jedoch einer Betrachtung des Einzelfalls, die über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehe. Das OLG machte deutlich, dass die Gruppe der SUV sehr heterogen ist und daher nicht automatisch auf gefahrrelevante Umstände geschlossen werden kann. Eine erhöhte Verletzungsgefahr sei, so das OLG, nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.
Vorheriger Verstoß führt zu Erhöhung des Bußgeldes
Gleichwohl blieb es für den Betroffenen bei der erhöhten Geldbuße. Da sich die Regelbuße auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen bezieht, wie das OLG erläuterte, war ihre Erhöhung im Fall des Betroffenen gerechtfertigt, da er 13 Monate vor dem aktuellen Rotlichtverstoß bereits einen Rotlichtverstoß begangen hatte. Es gab also eine relevante Vorahndung, die zu einem deutlichen Abweichen vom Regelsatz des Bußgeldkataloges berechtigte.
Christian Demuth, Düsseldorf
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