Die mitunter leicht begangene Straftat Unfallflucht und ihre schweren Folgen für die Fahrerlaubnis
Steigende Reparaturkosten im Fahrzeugbereich und steigende Einkommen wirken sich bei der Frage aus, ob sich jemand wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig macht. Denn dieser Tatbestand umfasst auch, dass sich der Täter vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Das Merkmal bedeutender Schaden ist insoweit allerdings einem steten Wandel unterzogen, wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg zeigt. Dieses hat die maßgebliche Schadensgrenze im Jahr 2023 auf 1.800 € angehoben (LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2023, Az.: 612 Qs 75/23).
Ein Unfallbeteiligter macht sich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn der Geschädigte die Polizei nicht ruft, obwohl der Unfallbeteiligte ihm zu verstehen gegeben hat, dass er seine Personalien nur von der Polizei feststellen lassen wird. In einem solchen Fall hat es der Geschädigte selbst zu vertreten, wenn er seinem eigenen Feststellungsinteresse nicht in gebotener Weise nachkommt und die andere Person nach einer angemessenen Wartezeit wegfährt. Voraussetzung ist allerdings, dass keine weiteren Feststellung über den Unfallhergang mehr getroffen werden müssen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, Az.: 2 Rev 35/17, 2 Rev 35/17 – 1 Ss 39/17).
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass er bei dem Unfall an fremden Sachen einen bedeutenden Schaden verursacht hat, riskiert den sofortigen Entzug seiner Fahrerlaubnis. Denn er wird dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, was den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis ermöglicht. Bisher galt in der Rechtsprechung für die Frage, ob es sich um einen bedeutenden Schaden handelt, die Grenze von 1.300 €. Diese hat das Landgericht (LG) Braunschweig als überholt eingestuft und für die Zeit ab 2016 auf 1.500 € erhöht (LG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016, Az.: 8 Qs 113/16).
Der 62. Verkehrsgerichtstag, der vom 24. bis 26. Januar 2024 in Goslar getagt hat, hat eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, die sich im Rahmen der künftigen Gesetzgebung als durchaus relevant erweisen können. Dabei ging es vor allem um das aktuell breit diskutierte Strafmaß bei Unfallflucht, die Einziehung von Täterfahrzeugen bei einer strafbaren Trunkenheitsfahrt, die Überprüfung von Fahreignungsgutachten durch die Fahrerlaubnisbehörden und die Täuschung von Behörden durch einen Punktehandel.
Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt und sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, kann das nicht nur für ihn unangenehm ausgehen. Denn auch Personen, die ihm zum Beispiel helfen, sich zu verstecken bis der Alkoholpegel im unkritischen Bereich liegt, können strafrechtlich belangt werden. Sie können sich durch ihr Mitwirken wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht haben, wie ein Fall zeigt, den das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu verhandeln hatte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2017, Az.: 2 Rv 10 Ss 581/1).
Besteht der Verdacht einer Straftat ist Schweigen gegenüber der Polizei immer goldrichtig. Doch manchmal lassen sich Autofahrer, anstatt von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, gegenüber der Polizei zu einer Erklärung hinreißen, durch die sie als Fahrer des Autos zur fraglichen Tatzeit überführt werden können. Gerade in Fällen von Kennzeichenanzeigen, wo zunächst nur der Fahrzeughalter befragt werden kann, versuchen Polizeibeamte oft Druck auf den Befragten auszuüben oder ihn einzuschüchtern.