Die mitunter leicht begangene Straftat Unfallflucht und ihre schweren Folgen für die Fahrerlaubnis

Das Amtsgericht Calw hatte über einen Vorfall in einem Parkhaus zu entscheiden, bei dem durch das Öffnen einer Fahrzeugtür ein Sachschaden an einem Nachbarfahrzeug entstand. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dieses Geschehen als „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne von § 142 StGB zu qualifizieren ist und ob sich die Angeklagte durch das anschließende Verlassen des Parkhauses strafbar gemacht hat. Das Gericht sprach die Angeklagte aus rechtlichen Gründen frei (Amtsgericht Claw, Urteil vom 07.03.2024, Az.: 8 Cs 33 Js 364/24).

Steigende Reparaturkosten im Fahrzeugbereich und steigende Einkommen wirken sich bei der Frage aus, ob sich jemand wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig macht. Denn dieser Tatbestand umfasst auch, dass sich der Täter vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Das Merkmal bedeutender Schaden ist insoweit allerdings einem steten Wandel unterzogen, wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg zeigt. Dieses hat die maßgebliche Schadensgrenze im Jahr 2023 auf 1.800 € angehoben (LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2023, Az.: 612 Qs 75/23).

Ein Unfallbeteiligter macht sich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn der Geschädigte die Polizei nicht ruft, obwohl der Unfallbeteiligte ihm zu verstehen gegeben hat, dass er seine Personalien nur von der Polizei feststellen lassen wird. In einem solchen Fall hat es der Geschädigte selbst zu vertreten, wenn er seinem eigenen Feststellungsinteresse nicht in gebotener Weise nachkommt und die andere Person nach einer angemessenen Wartezeit wegfährt. Voraussetzung ist allerdings, dass keine weiteren Feststellung über den Unfallhergang mehr getroffen werden müssen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, Az.: 2 Rev 35/17, 2 Rev 35/17 – 1 Ss 39/17).

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einer 80-jährigen Autofahrerin aufgehoben. Der Grund: Die Polizei hatte die Frau als Halterin eines unfallflüchtigen Fahrzeugs befragt, ohne sie zuvor ordnungsgemäß über ihre Rechte als Beschuldigte zu belehren. Die dabei gemachten Angaben dürfen daher nicht verwertet werden. Einen dringenden Tatverdacht der Unfallflucht sah das Gericht zum Entscheidungszeitpunkt als nicht gegeben (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.06.2022, Az.: 5 Qs 40/22).

Der 62. Verkehrsgerichtstag, der vom 24. bis 26. Januar 2024 in Goslar getagt hat, hat eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, die sich im Rahmen der künftigen Gesetzgebung als durchaus relevant erweisen können. Dabei ging es vor allem um das aktuell breit diskutierte Strafmaß bei Unfallflucht, die Einziehung von Täterfahrzeugen bei einer strafbaren Trunkenheitsfahrt, die Überprüfung von Fahreignungsgutachten durch die Fahrerlaubnisbehörden und die Täuschung von Behörden durch einen Punktehandel.

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt und sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, kann das nicht nur für ihn unangenehm ausgehen. Denn auch Personen, die ihm zum Beispiel helfen, sich zu verstecken bis der Alkoholpegel im unkritischen Bereich liegt, können strafrechtlich belangt werden. Sie können sich durch ihr Mitwirken wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht haben, wie ein Fall zeigt, den das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu verhandeln hatte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2017, Az.: 2 Rv 10 Ss 581/1).