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Unfallflucht: Grenze für bedeutenden Schaden auf 1.500 Euro angehoben

Entscheidenden Einfluss für die Strafbarkeit einer Unfallflucht hat der entstandene Schaden. Foto: indigo_nifght - stock.adobe.com

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass er bei dem Unfall an fremden Sachen einen bedeutenden Schaden verursacht hat, riskiert den sofortigen Entzug seiner Fahrerlaubnis. Denn er wird dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, was den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis ermöglicht. Bisher galt in der Rechtsprechung für die Frage, ob es sich um einen bedeutenden Schaden handelt, die Grenze von 1.300 €. Diese hat das Landgericht (LG) Braunschweig als überholt eingestuft und für die Zeit ab 2016 auf 1.500 € erhöht (LG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016, Az.: 8 Qs 113/16).

Bei einer Unfallflucht hängt viel von der Schadenshöhe ab

Im konkreten Fall ging es bei einer klassischen Unfallflucht-Konstellation um einen Gesamtschaden von 1.387,54 €. Die Staatsanwaltschaft hatte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, war damit aber beim Amtsgericht gescheitert. Das Landgericht stufte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als zulässig ein, versagte ihr aber den Erfolg, da es an einem bedeutsamen Schaden fehlte.

Zur Begründung erläuterte das Gericht, dass sich die führende strafrechtliche Kommentierung auf den von der Rechtsprechung vorgegebenen Wert von 1.300 € stützt. Es stellte jedoch auch klar, dass die den Wert bestätigenden Entscheidungen bereits nahezu sechs Jahre alt sind.

Geldwertentwicklung beeinflusse Höhe des bedeutenden Schadens

Der Begriff „bedeutender Schaden“ ist allerdings ein ausfüllungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal. Und bei einem solchen darf dem Gericht zufolge die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben. Insofern hielt es das LG für notwendig, bei dem seit längerem unverändert geltenden Wert eine Anpassung vorzunehmen.

Das Gericht legte bei seinen Berechnungen den aktuell geltenden Verbraucherpreisindex zugrunde. Basisjahr für diesen ist das Jahr 2010 mit einem Wert von 100. Im Jahr 2002 lag der Wert bei 88,6, im Jahr 2015 betrug er 106,9. Die prozentuale Veränderungsrate liegt damit bei 20.65 %. Unter Zugrundelegung dieser Steigerungsrate kam das Gericht ausgehend von den 1.300 € auf einen aktuellen Wert von 1.568,45 €. Auf dieser Grundlage erschien es ihm angemessen, den Wert für einen bedeutenden Schaden ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500 € festzusetzen.
 

 

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Christian Demuth
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