Rechtsprechung rund ums Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Baden-Württemberg hat ein Stuttgarter Bußgeldurteil wegen eines Tempoverstoßes aufgehoben und dem Recht auf ein faires Verfahren Gewicht verliehen. Ein Autofahrer war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A8 mit dem Messsystem TraffiStar S330 zu 120 Euro Geldbuße verurteilt worden, ohne dass ihm alle von ihm verlangten Messunterlagen vollständig zugänglich gemacht wurden. Die Verfassungsrichter sahen darin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren und verwiesen die Sache an das Amtsgericht Stuttgart zurück (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2025, Az.: 1 VB 173/21)

Wer zu schnell unterwegs ist und von der Polizei per Nachfahren gemessen wird, kann sich nicht auf formale Details wie ein paar Minuten oder Meter Unterschied berufen. In einem Beschluss hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt, dass bei einer solchen Geschwindigkeitsmessung vor allem das Fahrverhalten des Betroffenen im Mittelpunkt steht. Die Richter bestätigten im Grundsatz die Verurteilung eines Autofahrers wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, korrigierten aber die Berechnung der Überschreitung und damit auch die Höhe der Geldbuße (BayObLG, Beschluss vom 03.02.2025, Az: 201 ObOWi 22/25).

Das Amtsgericht Calw hatte über einen Vorfall in einem Parkhaus zu entscheiden, bei dem durch das Öffnen einer Fahrzeugtür ein Sachschaden an einem Nachbarfahrzeug entstand. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dieses Geschehen als „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne von § 142 StGB zu qualifizieren ist und ob sich die Angeklagte durch das anschließende Verlassen des Parkhauses strafbar gemacht hat. Das Gericht sprach die Angeklagte aus rechtlichen Gründen frei (Amtsgericht Claw, Urteil vom 07.03.2024, Az.: 8 Cs 33 Js 364/24).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Nach Auffassung des 4. Strafsenats tragen die Feststellungen der Vorinstanz nicht die Annahme einer vollendeten Tat, weil eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben nicht hinreichend belegt ist (BGH, Beschluss vom 20.05.2025, Az.: 4 StR 168/25).

Am Karfreitag 2023 entschloss sich ein Mann, seinem Ärger über eine Geschwindigkeitsmessung auf ungewöhnliche Weise Luft zu machen. Er versetzte einer mobilen Messanlage einen gezielten Tritt und brachte die Seiten- und Frontkamera zu Fall. Die Technik selbst blieb zwar unbeschädigt, doch die laufenden Messungen kamen für etwa eine Stunde vollständig zum Erliegen. Aus einer vermeintlichen „Dumme-Jungen-Streich“-Aktion wurde schnell ein Fall für die Strafgerichte (OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2025, Az.: 4 ORs 25/25).

Ein Busfahrer hat vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main versucht, einen Handyverstoß am Steuer mit einer ungewöhnlichen Erklärung abzuwenden: Bei dem Gegenstand, den er während der Fahrt ans Ohr gehalten habe, handele es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um eine Bürste zum Kämmen seines Barts. Das Gericht ließ diese Erklärung nicht gelten und verurteilte ihn im Juni 2020 zu einer Geldbuße von 180 Euro (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Az.: Owi 363 Js 72112/19).