Rechtsprechung rund ums Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht
Ein schlecht lesbarer Parkausweis hat einem Autofahrer eine Geldbuße von 55 € und ein Abschleppen seines Fahrzeugs eingebracht. Er hatte berechtigt auf einen Behinderten-Parkplatz geparkt, der entsprechenden Ausweis lag jedoch nicht gut sichtbar hinter einer Fensterscheibe sondern auf der Mittekonsole auf Höhe der Sitzflächen. Das erfüllt laut Amtsgericht (AG) Schwerin jedoch nicht die Anforderungen an ein gut sichtbares Auslegen eines Parkausweises (AG Schwerin, Urteil vom 08.05.2023, Az.: 35 OWi 83/23).
Die Behördenentscheidung, eine Fahrtenbuchauflage zu erlassen, ist nicht allein aus dem Grund ermessensfehlerhaft, weil der Betroffene beteuert hat, künftig umfassend an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen klargestellt und einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zugelassen (VG NRW, Beschluss vom 14.10.2020, Az.: 9 A 2969/19).
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bietet keine explizite rechtliche Grundlage für ein generelles Verbot des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas oder E-Scootern. Dies wurde durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigt, das entschied, dass solche Verbote unverhältnismäßig sind und die Fortbewegungsfreiheit der Bürger einschränken. Der Vergleich mit Kraftfahrzeugen zeige, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ein geringeres Gefahrenpotenzial aufwiesen (OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2024, Az.: 16 B 175/23 und 16 B 1300/23)
Läuft jemand, der wegen des Verdachts einer Straftat über einen längeren Zeitraum observiert wird, Gefahr, wegen in dieser Zeit begangener Verkehrsdelikte bestraft zu werden? Tendenziell eher nicht, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zeigt. Dieses hat bestätigt, dass in einem solchen Fall ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die personenbezogenen Daten besteht, die am Rande der Observation mit angefallen sind. Konkret ging es um einen Fall, bei dem der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs observiert worden war und dabei aufgefallen ist, dass er eine Fahrt mit seinem Pkw zurückgelegt hatte, ohne über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2022, Az.: 2 RVs 15/22).
Sie tauchen immer wieder mal als Argument auf, wenn es um Fahrten in alkoholisiertem Zustand geht: die Schnaps-Pralinen. Wirklich glaubwürdig ist die Berufung auf eine davon unbemerkt herbeigeführte Fahruntüchtigkeit allerdings nicht, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main zeigt. Dieses hat die Argumentation des Angeklagten, seine Fahruntüchtikeit basiere auf dem Genuss von Schnaps-Pralinen, deren alkoholischen Inhalt er noch nicht einmal bemerkt habe, als nicht glaubhaft einegestuft (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024, Azi.: 907 Cs 515 Js 19563/24).
Der Antragsteller, ein Radfahrer mit einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,95 Promille, erhielt ein sofort vollziehbares Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, also auch Fahrräder, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot basierte auf einer Trunkenheitsfahrt im Juli 2022 und einer anschließenden medizinisch-psychologischen Begutachtung im Februar 2023. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg entschied, dass die Verfügung nach § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) rechtmäßig und verhältnismäßig sei (VG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023, Az.: 12 ME 93/23).