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Vage Angaben reichen nicht für die Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme

Wurden die Drogen in einem unbemerkten Moment in den Drink gemischt? Eine immer wieder interessante Fragen, wenn es um die Fahrerlaubnis geht. Foto: Happy Face Emoji auf Unsplash

Wer sich damit verteidigt, unbewusst Drogen konsumiert zu haben, muss detailliert und glaubhaft erklären können, wie es dazu gekommen sein könnte. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe im Fall eines Mannes, der sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis wehrte. Der bloße Hinweis auf eine Selbstanzeige Dritter, die ihm die Drogen verabreicht haben wollen, reiche nicht aus, um Zweifel an der eigenen Fahruntüchtigkeit zu entkräften. Der der Antrag des Mannes wurde abgelehnt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.09.2023, Az.: 2 K 2644/23).

Unter Einfluss von Amphetamin angehalten worden

Der Mann aus Baden-Württemberg wehrte sich gegen den sofortigen Entzug seiner Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde hatte dem 1969 geborenen Antragsteller im Juni 2023 die Führerscheine der Klassen A, B, BE, C1 und C1E mit sofortiger Wirkung entzogen, nachdem er im Februar desselben Jahres unter dem Einfluss von Amphetamin am Steuer aufgegriffen worden war. Eine Blutprobe ergab eine Konzentration von 137 ng/ml.

Betroffener verfügte über Drogen-Historie

Bereits 2014 war ihm nach einem ähnlichen Vorfall die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er unter Drogeneinfluss (233,1 ng/ml Amphetamin) auf der Autobahn kontrolliert wurde. Damals hatte er freiwillig auf seinen Führerschein verzichtet. 2017 wurde ihm die Fahrerlaubnis nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erneut erteilt.

Der aktuelle Vorfall ereignete sich im Februar 2023 bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle in Karlsruhe. Der Antragsteller konnte zunächst keine Ausweisdokumente vorweisen und gab falsche Personalien an. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens erfolgte eine freiwillige Blutentnahme.

Behörde sah Fahreignung als nicht gegeben

In seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestritt der Antragsteller die bewusste Einnahme von Drogen. Er vermutete, dass ihm unbemerkt eine Substanz ins Getränk gemischt wurde und verwies auf eine Selbstanzeige seiner Ex-Freundin. Die Fahrerlaubnisbehörde hingegen sah wegen der nachgewiesenen Fahruntüchtigkeit und wiederholten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz die Fahreignung als nicht gegeben an.

Das Gericht gab dem Eilantrag nicht statt. Es hielt die die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde voraussichtlich für rechtmäßig. Grundlage war ein forensisch-toxikologisches Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 2. März 2023, das in einer am 19. Februar 2023 entnommenen Blutprobe einen Amphetaminwert von 137 ng/ml nachwies – ein Wert, der das zulässige Maß um das Fünffache überstieg.

Keine schlüssige und konkrete Schilderung des Geschehens

Die Behauptung des Antragstellers, er habe das Betäubungsmittel unwissentlich durch Dritte in einem Nachtlokal verabreicht bekommen, konnte das Gericht nicht überzeugen. Der Antragsteller habe keine konkrete und schlüssige Schilderung des Geschehensablaufs geliefert. Wichtige Angaben – etwa zu Ort, Zeit, beteiligten Personen und Abläufen – blieben vage oder fehlten gänzlich.

Zudem widersprachen Umstände seines Verhaltens der Darstellung eines unbewussten Konsums. So hatte er bei einer Polizeikontrolle falsche Personalien angegeben, was das Gericht als Versuch deutete, drohende Ermittlungsmaßnahmen zu verzögern oder zu verhindern. Auch äußere Anzeichen eines Drogenkonsums seien von Beamten und einem Arzt festgestellt worden. Angesichts früherer Erfahrungen des Antragstellers mit Amphetamin hielt es das Gericht für unwahrscheinlich, dass dieser keine Wirkung bemerkt haben will.

Keine belastbaren Angaben für eine glaubhafte Entlastung

Auch der Hinweis auf eine angebliche Selbstanzeige einer früheren Freundin, die ihm das Amphetamin angeblich heimlich verabreicht haben soll, änderte an der Einschätzung nichts. Ohne weitere konkrete und belastbare Angaben – etwa eine strafrechtliche Verurteilung – fehle es an der erforderlichen Substanz für eine glaubhafte Entlastung.

Insgesamt sah das Gericht keine ernstzunehmenden Zweifel an der willentlichen Einnahme von Amphetamin durch den Antragsteller. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde wurde daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als rechtmäßig angesehen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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