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E-Scooter blockiert Gehweg: Gericht verhängt Bußgeld gegen Carsharing-Anbieter

Behindern abgestellte E-Scooter, droht ein Bußgeld. Foto: Ernest Ojeh auf Unsplash

Das Amtsgericht (AG) Tiergarten in Berlin hat entschieden: Wer einen E-Scooter so abstellt, dass Fußgänger behindert werden, begeht einen Parkverstoß. Carsharing-Unternehmen müssen in solchen Fällen vollständige Nutzerdaten liefern – andernfalls bleiben sie auf den Kosten sitzen (AG Tiergarten, Beschluss vom 06.09.2023, Az.: 297 Owi 812/23).

Parken auf Gehweg gilt auch für E-Scooter als Verkehrsverstoß

In dem verhandelten Fall war ein E-Scooter quer auf der mittleren Fläche eines Gehwegs abgestellt worden. Fußgänger mussten ausweichen – ein klarer Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wie das Gericht festhielt. E-Scooter, so die Richter, seien nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung Kraftfahrzeugen gleichgestellt. Damit gelten für sie dieselben Halt- und Parkregeln wie für Autos oder Fahrräder. Diese Rechtsprechung gilt laut Gericht nicht nur für Behinderungen auf Gehwegen, sondern auch für andere Parkverbote, etwa in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen, auf Sperrflächen oder vor Parkscheinautomaten ohne Ticket.

Fristen für die Fahrerbenennung – bei Firmen länger als bei Privatpersonen

Streitpunkt im Verfahren war zudem die Frage, wie schnell ein Halter nach einem Verstoß den tatsächlichen Fahrer benennen muss. Das Amtsgericht hält bei Privatpersonen eine Frist von rund fünf Wochen nach der Tat für ausreichend. Bei gewerblichen Anbietern wie Carsharing-Firmen dürfen es auch zehn Wochen sein.

Die Richter begründeten dies damit, dass Unternehmen Buchungsdaten ohnehin speichern und auch nach längerer Zeit noch nachvollziehen können, wer ein Fahrzeug genutzt hat. Frühere Urteile, die lediglich zwei Wochen als zulässige Frist ansahen, wies das Gericht ausdrücklich zurück – zu kurz und in der Praxis kaum umsetzbar bei der Vielzahl von Verfahren.

Unvollständige Angaben: Warum Name und E-Mail nicht reichen

Im konkreten Fall hatte das Carsharing-Unternehmen lediglich den Namen, die Mobilnummer und die E-Mail-Adresse des Nutzers angegeben. Für das Gericht reicht das nicht aus, um den Fahrer zweifelsfrei zu identifizieren. Erforderlich seien mindestens das Geburtsdatum und die Wohnanschrift. Da diese Angaben fehlten, stellte die Bußgeldbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Fahrer ein und erließ einen Kostenbescheid gegen die Halterin des E-Scooters. Einen Härtefall, der ein Absehen davon gerechtfertigt hätte, sah das Gericht nicht.

Das Urteil setzt ein klares Signal: Wer E-Scooter gewerblich vermietet, muss nicht nur auf regelkonformes Parken achten, sondern auch sicherstellen, dass Nutzer bei Verstößen eindeutig identifiziert werden können – sonst zahlt am Ende der Anbieter.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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