Keine Unfallflucht bei Verzicht auf Feststellung der Personalien
Ein Unfallbeteiligter macht sich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn der Geschädigte die Polizei nicht ruft, obwohl der Unfallbeteiligte ihm zu verstehen gegeben hat, dass er seine Personalien nur von der Polizei feststellen lassen wird. In einem solchen Fall hat es der Geschädigte selbst zu vertreten, wenn er seinem eigenen Feststellungsinteresse nicht in gebotener Weise nachkommt und die andere Person nach einer angemessenen Wartezeit wegfährt. Voraussetzung ist allerdings, dass keine weiteren Feststellung über den Unfallhergang mehr getroffen werden müssen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2017, Az.: 2 Rev 35/17, 2 Rev 35/17 – 1 Ss 39/17).
Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Das OLG hob die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € und einem einmonatigen Fahrverbot auf und sprach sie frei. Die Frau war am 28. Januar 2015 bei Regen und Dunkelheit schräg nach rechts in eine Parklücke abgebogen und hatte ihr Fahrzeug so zum Stehen gebracht, dass die hintere Ecke der Fahrerseite an der Markierung zwischen Parkspur und Fahrbahn und die Front über die Bordsteinkante hinaus in Richtung Gehweg stand. Die Zeugin des Verfahrens, zugleich die geschädigte Person, setze annähernd zeitgleich in die Parklücke zurück. Dabei kam es aufgrund einer Unachtsamkeit der Zeugin zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Dadurch entstanden Schrammspuren, für deren Beseitigung rund 1.400 € veranschlagt wurden.
Angeklagte gabe ihre Personalien nicht heraus
Die Angeklagte und die Zeugin stiegen aus ihren Fahrzeugen aus und begutachteten den vermeintlichen Schaden, wobei die Angeklagte sowohl an ihrem als auch am Fahrzeug der Zeugin keine Unfallspuren zu erkennen glaubte. Die Zeugin kündigte daraufhin an, die Polizei zu rufen. Die Angeklagte erklärte, dies möge sie tun, stellte aber auch noch einmal fest, der von der Zeugin gezeigte Schaden könne nicht von dem Unfall stammen. In der dann folgenden Zeit fertigte die Zeugin mit ihrem Handy zwar Fotos von den beiden Fahrzeugen, rief aber nicht die Polizei. Die Angeklagte setzte sich in dieser Zeit wieder in ihr Auto, um auf die Polizei zu warten. Mehrfach öffnete die Zeugin die Fahrertür der Angeklagten und verlangte von ihr die Herausgabe ihrer Personalien. Dem kam die Angeklagte jedoch nicht nach. Rund 15 Minuten nach der Kollision fuhr sie dann mit ihrem Fahrzeug weg. Die Zeugin erstattete erst zwei Tage später, am 30. Januar 2015, Anzeige bei der Polizei.
Mittelbare Beteiligung kann für Unfallflucht ausreichen
Das OLG trug die von den Vorinstanzen ausgesprochene Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht mit. So wies das Gericht darauf hin, dass zwar auch eine mittelbare Beteiligung an einem Unfall ausreichen kann, um den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu erfüllen. Dann muss jedoch – anders als bei unmittelbarer Unfallbeteiligung – ein verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen. Das sah das OLG im konkreten Fall als nicht gegeben, denn die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Kollision in der Parklücke mit ihrem Fahrzeug bereits zum Stillstand gekommen. Das bloße Bezichtigen, einen Unfall mitverursacht zu haben, reicht dem Gericht zufolge jedenfalls nicht aus, um sich strafbar zu machen. Und auch das schräge Einparken bot keine Grundlage, um hieraus einen relevanten Verstoß ableiten zu können. Denn ein Verkehrsverstoß bestand lediglich darin, dass die Fahrzeugfront in den Gehweg hineinragte. Schutzzweck ist hier jedoch das ungehinderte Fortkommen der Fußgänger, nicht der Schutz anderer parkender Autos. Und dafür, dass die Angeklagte die Parklücke möglicherweise genutzt hatte, obwohl die Zeugin Vorrang gehabt hätte, war den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nichts zu entnehmen.
Es fehlte an der Unfallbeteiligung der Angeklagten
Damit war für das OLG zum einen keine Unfallbeteiligung der Angeklagten gegeben. Zum anderen verwies das Gericht auf einen Rechtsfehler der Vorinstanzen. Denn aus seiner Sicht verstieß die Angeklagte, indem sie sich gegen den Willen der Zeugin von der Unfallstelle entfernte, nicht in relevanter Weise gegen den § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, der das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe stellt. Denn die Minimalpflicht eines Unfallbeteiligten besteht dem Gericht zufolge darin, mitzuteilen, dass ein Unfall geschehen ist und er daran beteiligt war. Dem Geschädigten seine Personalien mitzuteilen, ist der Unfallbeteiligten hingegen nicht verpflichtet. Er muss ihm jedoch die Feststellung ermöglichen, indem er das Eintreffen der Polizei abwartet.
Das jedoch setzt, so das OLG, schon begrifflich voraus, dass die Polizei vom Feststellungsberechtigten auch gerufen worden ist. Tut er dieses nicht, begibt er sich des durch den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu gewährleistenden strafrechtlichen Schutzes seiner Vermögensinteressen.
Zeugin und vermeintlich Geschädigte hatte Polizei nicht gerufen
Im konkreten Fall hatte die Zeugin darauf verzichtet, die Polizei zu rufen, sondern vielmehr in unzulässiger Weise durch das Öffnen der Fahrertür die Angeklagte bedrängt, ihr ihre Personalien mitzuteilen. Feststellungen zum Unfallhergang waren als solche nicht mehr zu treffen, denn die Zeugin hatte alles mit ihrem Handy dokumentiert. Vor diesem Hintergrund stellte das OLG klar, dass die Zeugin die einzige ihr noch verbliebene Handlungsoption zur Durchsetzung ihres Feststellungsinteresses aus allein von ihr zu vertretenden Gründen nicht genutzt und damit die Folgen letztlich selbst zu vertreten hat. Somit hatte sich die Angeklagte durch ihr Verhalten nicht strafbar gemacht.
Christian Demuth, Düsseldorf
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