Skip to main content

Unfallflucht und Fahrerlaubnis

Die Höhe des Unfallschadens ist bei der Unfallflucht ein wichtiger Maßstab. Foto: Milan - stock.adobe.com

In der Praxis kommt es bei nachgewiesener Verkehrsunfallflucht mit einem „bedeutenden“ Fremd-Sachschaden fast automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis des Täters. Dabei könnte bei genauer Prüfung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen diese Maßregel in vielen Fällen vermieden werden.

Die Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) gehört zu den Autofahrern am häufigsten vorgeworfenen Straftaten. Jährlich wird dieser Tatbestand in Deutschland über 30.000 mal durch Strafbefehl oder Gerichtsurteil geahndet.

Der Unfallbeteiligte, dem ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im öffentlichen Verkehrsraum nachgewiesen werden kann, droht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Bedingungen, unter denen das Gericht die Fahrerlaubnis zu entziehen hat sind im Gesetz definiert (§ 69 Abs. 2 Nr.3 StGB). Nämlich, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Bevor die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis greift, müssen daher folgende Fragen zweifelsfrei mit „Ja“ zu beantworten sein:

1. Ist die Bedeutsamkeit des Fremdschadens objektiv nachweisbar?

Von der Bedeutsamkeit eines Fremdschadens geht die Rechtsprechung ab ca. 1.300 Euro aus. In einigen Gerichtsbezirken liegt dieser Betrag höher. Ist diese Grenze nicht erheblich überschritten kann ein erfolgversprechender Verteidigungsansatz in der Bestimmung dieses Betrages, d.h. in der Frage liegen, ob die von den Ermittlungsbehörden angesetzten Schadenspositionen tatsächlich als Fremdschaden herangezogen werden dürfen. So ist es nicht zulässig Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Mehrwertsteuer, Mietwagenkosten, Nutzungsaufall, Bergungskosten, Verbringungsksoten, Standkosten, Verdienstksoten oder Rechtsanwaltskosten bei der Berechnung des Fremdschadens einzubeziehen. Diese Schadenspositionen sind nämlich im maßgelblichen Zeitpunkt des Unfalls in der Regel noch gar nicht kalkulierbar.

2. Wissen des Täters um die Bedeutsamkeit der Unfallfolgen?

Im Gegensatz zum Tatbestand des § 142 StGB reicht beim Merkmal des „bedeutender Schadens“ auf der subjektiven Seite ein bloßes „Für-Möglich-Halten“ (Eventualvorsatz) nicht aus. Da das Strafgesetzbuch in § 69 Abs. 2 Nr.3 ausdrücklich den Begriff des Wissens verwendet ist vielmehr erforderlich, dass der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er einen bedeutenden Fremdschaden verursacht hat. Das Gericht muss daher im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung in den Urteilsgründen anhand der tatbezogenen Umstände immer auch nachprüfbar darstellen, wie es zu der Überzeugung gelangt, dass der Täter von den bedeutenden Unfallfolgen wusste oder wissen konnte. In der Praxis zeigen sich der Prüfung dieser Merkmale durch die Justiz leider nicht selten erhebliche Defizite.

Da die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle der Unfallflucht tatbestandlich nicht erfüllt ist , wenn der Täter von dem bedeutenden Schaden nichts wusste bzw. davon nicht-wissen konnte, wird sich die Verteidigung bei erwiesener Unfallflucht häufig auf diesen Punkt konzentrieren.

Eine Einlassung des Angeklagten, er habe das Unfallereignis nicht bemerkt die Höhe des Schadens anders eingeschätzt, darf das Gericht keinesfalls automatisch als bloße Schutzbehauptung würdigen. Auch aus einem hohen Schaden ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser für einen Laien erkennbar war.

Freilich spielen für die subjektive Komponente des „bedeutenden Fremdschadens“ auch die Randbedingungen des Vorfalls eine Rolle, durch die die Wahrnehmbarkeit des Umfangs des Fremdschadens beeinträchtigt sein konnte, z.B. Lichtverhältnisse oder Verschmutzungen.Es kommt beim Merkmal der Schadenshöhe im Sinne des § 69 Abs.1 StGB außerdem nur auf die vom Täter angenommene Höhe an und nicht etwa auf eine später festgestellte tatsächliche Höhe. Wenn also der Täter glaubhaft darstellen kann, dass aus seiner laienhaften Sicht von einem nur geringfügigen Schaden auszugehen war, spricht dies gegen die Tatbestandsmerkmale „weiß oder wissen kann“. Es empfiehlt sich daher, die Strafakte genau auf Anhaltspunkte hin zu untersuchen, die einen solchen Wissenshorizont des Beschuldigten/Angeklagten zur Tatzeit stützen (z.B. Schadensschätzung der Polizei, Spontanäußerung, Kommunikation mit Beifahrer/Dritten, Schadensfotos, Alter und optischer Zustand eines beschädigten Fahrzeugs). Es muss überdies geprüft werden, ob in einem Kostenvoranschlag oder Gutachten auch versteckte Schäden beziffert werden, die unterhalb der visuell erkennbaren Anstoßstelle liegen.

Mein Rat an Verdächtige/Beschuldigte bei Unfallflucht

Beachten Sie den eisernen Grundsatz: Keine Angaben zur Sache ohne Kenntnis der Ermittlungsakte. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Verständigen Sie frühzeitig einen Strafverteidiger.

Die Bedeutung und die Folgen von Strafanzeigen gegen Autofahrer wegen Unfallflucht, Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sind nicht zu unterschätzen. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Justiz einem nichts nachweisen kann. Das Verfahren geht - wenn man sich nicht versiert verteidigen lässt - von der Erstattung der Strafanzeige über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei, der möglichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Erlass eines Strafbefehls oder der Erhebung einer Anklage und Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung regelmäßig seinen Gang, ohne das die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung überhaupt erörtert wird.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960