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Der Helfer eines flüchtenden Unfallverursachers kann sich selbst wegen Beihilfe strafbar machen

Unfall auf der Autobahn mit Todesfolge. Wer den Unfallfahrer versteckt, macht sich selbst strafbar. Foto: TOPIC - stock.adobe.com

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt und sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, kann das nicht nur für ihn unangenehm ausgehen. Denn auch Personen, die ihm zum Beispiel helfen, sich zu verstecken bis der Alkoholpegel im unkritischen Bereich liegt, können strafrechtlich belangt werden. Sie können sich durch ihr Mitwirken wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht haben, wie ein Fall zeigt, den das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu verhandeln hatte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2017, Az.: 2 Rv 10 Ss 581/1).

Unfall auf Autobahn mit Tod eines Motorradfahrers

Der Fall: Der Fahrer C hatte morgens früh um ca. 2.00 Uhr in alkoholisiertem Zustand auf einer Autobahn einen Unfall verursacht, bei dem ein Motorradfahrer getötet worden war. Er war in ein Gewerbegebiet geflohen und hatte sich in einem Gebüsch versteckt. Von dort rief er seinen Kollegen A an und setzte ihn von dem Geschehen in Kenntnis. A versicherte ihm nach Absprache mit einem weiteren Kollegen B, ihm zu helfen. B holte C daraufhin in seinem Versteck ab und beherbergte ihn in seiner Wohnung. Erst gegen 11.15 Uhr – nach ausreichender Ausnüchterung – stellte sich C der Polizei. A hatte zwischenzeitlich bei einer Befragung durch ermittelnde Polizeibeamte angegeben, weder den Aufenthaltsort von C zu kennen noch mit diesem in Kontakt gestanden zu haben.

Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort 

Das Amtsgericht hatte A und B vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und der versuchten Strafvereitelung freigesprochen. Das OLG hob diese Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück. Anders als das Amtsgericht sah das OLG das Merkmal „sich entfernen vom Unfallort“ nicht mit dem Zeitpunkt als beendet an, als C sein Versteck in dem Gewerbegebiet erreichte. Vielmehr stellten die Richter klar, dass die Absetzbewegung des C, dem das Gebiet, in dem er sich befand, nicht vertraut war, den gesamten Umständen nach erst endete, als er sich in der Wohnung des B befand. Insofern wurde er von B aktiv bei der Absetzbewegung unterstützt. Und A hatte den ermittelnden Polizeibeamten noch vor dem Abholen des C durch B, allerdings nach dem Telefonat mit C gesagt, seinen Aufenthaltshort nicht zu kennen und nicht mit C in Kontakt gestanden zu haben. Damit war aus Sicht des OLG in beiden Fällen strafbare Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort gegeben.

Versuchte Strafvereitelung

Im Hinblick auf die versuchte Strafvereitelung hatte das Amtsgericht argumentiert, es sei den Angeklagten A und B nicht nachzuweisen, dass sie die Absicht gehabt hätten oder es ihnen gerade darauf angekommen wäre, eine Verurteilung von C wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. einer Trunkenheitsfahrt zu verhindern. Das OLG stellte allerdings klar, dass es auf diesen Punkt bei der versuchten Strafvereitelung nicht primär ankommt. Im Vordergrund stehe vielmehr das Wissenselement. Denn die Strafvereitelung setze voraus, dass der Täter absichtlich oder wissentlich die Bestrafung eines anderen wegen einer rechtswidrigen Tat ganz oder zum Teil vereitele.

Fehler bei der Beweiswürdigung

Darüber hinaus enthielt die Entscheidung des Amtsgerichts einige Fehler bei der Beweiswürdigung, sodass sie aus Sicht des OLG keinen Bestand haben konnte. Davon, dass die Angeklagten A und B Kenntnisse über die Gesetzmäßigkeiten beim Abbau von Blutalkohol hatten und ihnen somit bekannt war, dass jede verstreichende Stunde seit dem Unfall den Nachweis der alkoholbedingten Verursachung erschwerte, war das Amtsgericht im Hinblick auf ihre Ausbildung und Tätigkeit als Polizeibeamte allerdings rechtsfehlerfrei ausgegangen.

C selbst war in einem anderen Verfahren wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt worden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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