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Unfallflucht – Ausnahmecharakter der Tat kann die Fahrerlaubnis retten

Bei der Beurteilung durch die Gerichte kommt es auf früheres Verhalten und die richtige Strategie nach der Tat an. Foto: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Wer nach einem Unfall (Personen- oder Sachschaden ab 50 Euro), an dem er beteiligt war, weitefährt, macht sich eines Vergehens nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) strafbar. Das nachweisliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB zieht bei Ersttätern im Normallfall eine Geldstrafe von 20 bis 40 Tagessätzen, ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten sowie die Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister nach sich.

Verletzung oder bedeutender Schaden führen zu Entziehung der Fahrerlaubnis

Darüber hinaus droht dem Beschuldigten nahezu immer die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen „bedeutender“ Schaden entstanden ist. Die von der Rechtsprechung gezogene Wertgrenze, ab der ein Fremdsachschaden als „bedeutend“ gilt, liegt derzeit bei 1.300 bis 1.500 Euro. Ist diese Wertgrenze überschritten, wird dem Autofahrer regelmäßig auch die Fahrerlaubnis entzogen, nebst Sperre für die Neuerteilung von durchschnittlich 10 Monaten (gilt für Ersttäter).

Täter in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

Das liegt an dem Regel-Tatbestand der Vorschrift des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Diese Vorschrift erklärt den Täter eines Vergehens des unerlaubten Entfernen vom Unfallort, bei dem ein Mensch nicht unerheblich verletzt wurde oder ein fremder Sachschaden in über der oben genannten Wertgrenze entstanden ist „in der Regel als ungeeignet“ zum Führen von Kraftfahrzeugen. Durch diese Vorschrift wird daher die charakterliche Fahr-Ungeeignetheit des Täters quasi vorwegbestimmt. Juristen sprechen insoweit von der „Indizwirkung“.

Für die Verteidigung des Angeklagten gilt es daher nach Tatsachenmaterial zu suchen, das diese Indizwirkung widerlegen kann. Es stellt sich die Frage, ob ausnahmsweise in der Tatbegehung Besonderheiten vorliegen, welche die Indizwirkung gar nicht erst entstehen lässt oder ob in der Person des Täters Besonderheiten gegeben sind, durch welche die Indizwirkung der Fahr-Ungeeignetheit entfällt.

Vorteil für nicht vorbelastete Angeklagte

Dies ist nicht häufig der Fall. Doch kam es in den letzten Jahren zu einigen Gerichtsverfahren, in denen sich das Gericht vom Ausnahmecharakter einer Unfallflucht überzeugen ließ und unter diesem Gesichtspunkt, trotz des Vorliegens eines Fremd-Sachschadens auf die Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtete.

Die Gerichte würdigten hier, dass das Verhalten des nicht vorbelasteten Angeklagten deutlich aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise fiel. Von einem Ausnahmecharakter der Tat kann demnach gesprochen werden, wenn die Tat selbst von Besonderheiten gekennzeichnet ist, die gegen einen künftigen Missbrauch der Fahrerlaubnis sprechen können.

In einem Fall hatte der nicht vorbelastete Angeklagte einen Fremd-Sachschaden von 5.626,01 Euro verursacht. Er verließ die Unfallstelle, suchte einen Freund auf und fuhr mit ihm seinen Pkw zur Werkstatt. Etwa 40 Minuten nach der Anzeige des Unfalls durch eine Zeugin meldete er sich persönlich auf der Polizeidienststelle und erklärte, den Unfall verursacht zu haben.

Positive Wirkung durch richtiges Verhalten nach der Tat

In einem anderen Fall hatte der bei dem Unfall mit 2 Promille alkoholisierte Angeklagte nach dem Unfall nicht angehalten, sondern in einem großen Bogen zur Unfallstelle zurückkehren wollen, um dort zu parken und den Abschleppdienst anzurufen. Dazu war er aber nicht mehr gekommen, da sein Wagen angefangen habe zu schlingern und der rechte Vorderreifen beinahe abgefallen sei. Deswegen habe er die im Fahrzeug installierte BMW-Notruftaste betätigt und sei davon ausgegangen, dass von der BMW-Zentrale zugleich auch die Polizei verständigt werde. Zudem haben die Richter darauf hingewiesen, dass die Ungeeignetheit des Angeklagten durch dessen positives Nachtatverhalten im maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils als widerlegt anzusehen war. Dieser hatte nämlich eine erfolgversprechende verkehrspsychologische Nachschulung/Therapie in Anspruch genommen und außerdem ein nach den Grundsätzen der Begutachtungsleitlinien erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass künftig das strafbare Führen eines Kfz nicht mehr zu erwarten sei.

Nachschulungen und Verkehrs-Therapien können helfen

Hier zeigt sich, dass erfolgreiche Nachschulungskurse und Verkehrs-Therapien einen die Fahr-Ungeeignetheit widerlegenden Ausnahmecharakter in der Person des Angeklagten nachträglich begründen können. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Ungeeignetheit nach § 69 StGB ist der Zeitpunkt des Urteils.

Ein zum Erhalt der Fahrerlaubnis führender Ausnahmecharakter der Tat wurde von einzelnen Gerichten auch in folgenden Fällen der Unfallflucht angenommen:

  • Täter hatte einen Benachrichtigungszettel an der Windschutzscheibe hinterlassen.
  • Der Täter hatte den Unfall am Morgen der Tat um 10.00 Uhr bei der Polizei gemeldet und sich dort als Unfallverursacher zu erkennen gegeben als die Polizei aber bereits von dem Unfall wusste (fehlgeschlagene tätige Reue).
  • Freiwilliges Sich-Stellen als Unfallverursacher bei der Polizei binnen 24 Stunden nach dem Unfall.
  • Freiwilliges Sich-Stellen bei der Polizei am nächsten Tag und Veranlassung der Schadensregulierung sowie Entschuldigung bei der Geschädigten.
  • Freiwillige Rückkehr an die Unfallstelle nach 20 Minuten trotz großen Fremdschadens.

Einlassung muss auf überprüfbare Fakten gestützt sein

Beschuldigte müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass das Gericht eine entlastende Einlassung nicht einfach ungeprüft glauben wird, sondern sie einer kritischen Würdigung unterzieht. Es sollte deshalb auf Grundlage der genauen Kenntnis des Akteninhaltes (Akteneinsicht) zunächst wohl überlegt werden, ob und wie weit eine Einlassung erfolgen soll. Grundvorrausetzung für jede sinnvolle entlastende Einlassung ist, dass diese auch auf überprüfbare Fakten gestützt werden kann.

"Bei einer Unfallflucht kann die Fahrerlaubnis gerettet werden", erläutert Christian Demuth, Düsseldorf, der als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht primär im Bereich Verkehrsrecht tätig ist, "wenn es Besonderheiten gibt, die gegen eine automatische Einstufung des Fahrers als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen."

Christian Demuth, Düsseldorf
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