Das Verletzen mehrerer Verkehrsregeln gleichzeitig kann auch als einheitliche Tat beurteilt werden

Verhält sich jemand im Straßenverkehr regelwidrig kann dies gleich mehrere Tatbestände umfassen. Grundsätzlich gilt dabei, dass bei mehreren auf einer Fahrt begangenen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung Tatmehrheit besteht, also jede Tat einzeln geahndet wird. Es kann jedoch, wie eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin zeigt, auch Situationen geben, in denen die Verstöße in einem so engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, dass von einer einheitlichen Tat auszugehen ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2016, Az.: 3 Ws (B) 207/16).

Das Amtsgericht hatte eine Frau wegen dreier Delikte verurteilt: zum einen wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 400 €. Zum anderen wegen Abbiegens ohne ordnungsgemäßes Einordnen und wegen Unterlassen des vorschriftsmäßigen Blinkens jeweils zu einer Geldbuße von 10 €. Zudem war die Frau mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt worden. Das Amtsgericht war von Tatmehrheit ausgegangen und hatte jeden Tatbestand einzeln beurteilt.

Auf die Sachrüge der Betroffenen hin stellte das KG allerdings klar, dass es von der Grundregel der Tatmehrheit Ausnahmen geben kann, bei denen Tateinheit gegeben ist. Dies gilt dem Gericht zufolge dann, wenn ein Geschehensablauf vorliegt, bei dem die einzelnen Verstöße aufgrund ihres unmittelbaren zeitlich-räumlichen und linearen Zusammenhangs so eng miteinander verknüpft sind, dass ein unbeteiligter Dritter das gesamte Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehörendes Tun wahrnimmt. Das war aus Sicht des Gerichts im konkreten Fall gegeben, denn die Frau hatte sich entschlossen, nach links abzubiegen, und alle drei Verkehrsverstöße in ununterbrochener Fahrt kurz hintereinander begangen.

In solch einem Fall wird die Geldbuße auf Basis der Gesetzesverletzung gebildet, welche die höchste Strafe androht. Und diese ist dann angemessen zu erhöhen. Das ergab für die Betroffene eine Ausgangs-Geldbuße von 400 € sowie eine angemessene Erhöhung wegen der beiden mit 10 € bezifferten Delikte um insgesamt 10 €. Im Ergebnis fiel die Entscheidung des Kammergerichts damit um 10 € günstiger aus als die des Amtsgerichts. Das einmonatige Fahrverbot blieb bestehen.

Allerdings gab es eine Korrektur im Hinblick auf die sogenannte Wirksamkeitsbestimmung. Diese regelt, ab wann das Fahrverbot greift. Hier legte das Kammergericht zugrunde, dass die Frau unbelastete Ersttäterin war, und räumte ihr im Gegensatz zum Amtsgericht ein, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn sie den Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben hat, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Beschlusses.

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