Alte Ampelblitzer können falsche Rotlichtzeiten liefern
Zum Nachweis eines Rotlichtverstoßes ist grundsätzlich eine exakte Messung erforderlich. Es muss sicher feststehen, dass die Ampel beim Passieren bereits auf Rot stand bzw. die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde betragen hat, wenn deshalb ein Fahrverbot angeordnet wird. Aber gerade alte "Ampelblitzer" liefern nur eine ungenaue Messung, weshalb vielen Verkehrsteilnehmern zu Unrecht der Vorwurf des Überfahrens einer roten Ampel gemacht wird.
Nur moderne Rotlichtblitzer ermöglichen exakte Messungen
Doch insbesondere bei vor Januar 2004 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen Geäten besteht ein Fehlerpotential. Bei diesen Geräten war eine interne Berechnung des Toleranzabzuges noch keine Zulassungsvoraussetzung. Hier werden, wenn überhaupt, nur pauschale Toleranzen auf die gemessene Rotlichtzeit berücksichtigt, die nicht immer ausreichend sind. Es besteht die Gefahr, dass die gemessene Rotlichtzeit nicht der tatsächlichen Rotlichtzeit entspricht, die beim Passieren der Haltelinie vorlag. Die je nach Gerät unterschiedlichen Fehlerquellen müssen bei genauer Betrachtung dazu führen, dass von höheren Toleranzen zugunsten des Betroffenen auszugehen ist. Lediglich moderne automatische Überwachungsanlagen bieten grundsätzlich die Voraussetzungen zur exakten Bestimmung der Rotlichtverstoßes.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rotlichtverstoß ist das Überfahren der Haltelinie mit der Fahrzeugfront
Die gängigen Rotlichtüberwachungssysteme arbeiten mit im Straßenbelag verlegten Induktionsschleifen. Beim Umschalten der Ampel auf Rot beginnt eine Uhr zu laufen. Sobald sich ein elektrisch leitender Gegenstand durch das Magnetfeld der Induktionsschleife bewegt, wird ein Spannungsimpuls ausgelöst und die Zeit gestoppt. Die gemessene Zeitwert entspricht jedoch in der Regel nicht dem für den Verstoß maßgeblichen Zeitpunkt, weil die Induktionsschleife - aus Fahrtrichtung des Betroffenen betrachtet - erst hinter der maßgeblichen Haltelinie liegt. Die vorwerfbare Rotlichtzeit ist tatsächlich kürzer als die auf dem Beweisfoto eingeblendete Rotlichtzeit.
Wird bei den gängigen Messgeräten vom Typ „Traffipax Traffiphot“ und „Multanova Multafot“ von der gemessenen Zeit - sie wird auf dem Beweisfoto eingeblendet - nur ein pauschaler Toleranzwert zugunsten des Betroffenen abgezogen, sollte die Auswertung der Behörde kritisch geprüft werden.
Berechnet werden muss die maximal nötige Zeit von der Haltelinie bis zur ersten Fotoposition
Die gängigen Überwachungsanlagen schießen immer auch ein zweites Beweisfoto, das der Dokumentation der Einfahrt des Betroffenen in den Kreuzungsbereich dient. Dieses wird entweder über eine zweite, nachgelagerte Induktionsschleife ausgelöst (Traffipax Traffiphot) oder nach einem definierten Zeitversatz erstellt (Multanova Multafot). Die zwischen den beiden Beweisfotos liegende Zeitspanne ergibt sich aus den jeweiligen Dateneinblendungen. Die Auswertung der Fahrzeugposition auf diesem zweiten Beweisfoto liefert die Wegstrecke, die der Betroffene von der ersten Bildauslösung bis zur zweiten Fotoposition zurückgelegt hat.
So kann die Berechnung unter Verwendung der durch den Sachverständigen an der Ampelkreuzung vorgenommenen Vermessungen durchgeführt werden. Die Berechnungsformel muss dabei auch die zugunsten des Fahrzeuglenkers zu tätigende Annahme berücksichtigen, dass zwischen den beiden Fotoauslösungen mit der für den Fahrzeugtyp maximal realistische Beschleunigung beschleunigt wurde. Die geringstmögliche Rotlichtzeit beim Überfahren der Haltelinie ergibt sich für das Fahrzeug des Betroffenen, wenn es zwischen den beiden Beweisfotos beschleunigt wurde, weil der maßgebliche Geschwindigkeitswert bei der ersten Fotoauslösung dann unterhalb der durchschnittlichen Geschwindigkeit liegt. Wird die größte Wegstrecke bis zur ersten Fotoposition und gleichzeitig der kleinstmögliche Weg bis zur zweiten Fotoposition in Ansatz gebracht, errechnet sich die zugunsten des Betroffenen anzunehmende niedrigstmögliche Bewegungsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs bei gleichzeitig höchstmöglichem Weg von der Haltelinie bis zur ersten Fotoauslösung.
Gutachten kann Toleranzabzüge aufzeigen, die Fahrverbot verhindern
Die nach einer sachverständigen Auswertung zugunsten des Betroffenen anzusetzenden Toleranzabzüge können eine tatsächlich vorwerfbare Rotlichtzeit zu Tage fördern, die dann unterhalb der für die Verhängung eines Fahrverbots entscheidenden Sekunde liegt oder sogar zu dem Ergebnis führen, dass ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß überhaupt nicht passiert ist und die Verhängung einer Geldbuße sowie die Eintragung von Punkten zu Unrecht erfolgen würden.
Christian Demuth, Düsseldorf
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Inhalt dieses Beitrags
- Nur moderne Rotlichtblitzer ermöglichen exakte Messungen
- Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rotlichtverstoß ist das Überfahren der Haltelinie mit der Fahrzeugfront
- Berechnet werden muss die maximal nötige Zeit von der Haltelinie bis zur ersten Fotoposition
- Gutachten kann Toleranzabzüge aufzeigen, die Fahrverbot verhindern