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Gericht kippt Urteil: Streit um Rotlichtverstoß geht in die nächste Runde

Foto: Marco Biondi auf Unsplash

Das grüne Licht einer Ampelanlage sollte nicht dazu verleiten, ohne genauen Blick auf die Verkehrslage in einen Kreuzungsbereich einzufahren. Wenn der Fahrer noch vor der eigentlichen Kreuzung zum Halten kommt und die Ampel auf Rot umschaltet, kann dies ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß durch Einfahren in eine Kreuzung bei Rot sein, sofern der Fahrer mit einem Umschalten der Ampel rechnen musste. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt (Beschluss vom 07.07.2025, Az.: 201 ObOWi 407/25).

 Grün heißt nicht unbedingt freie Fahrt

Im konkreten Fall soll eine Fahrerin bei Rot auf ihrer Fahrspur in den eigentlich geschützten Kreuzungsbereich eingefahren sein. Sie hatte die Ampel passiert, als diese vermutlich noch Grün anzeigte, musste dann aber anhalten und verblieb einige Zeit an dieser Position, als der Querverkehr einsetzte. Schließlich fuhr sie weiter, obwohl die Ampel für ihre Fahrtrichtung noch auf Rot stand. Dafür verurteilte sie das Amtsgericht wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Unklare Tatsachenlage

Das BayObLG hob die Entscheidung auf. Zwar lag der Entscheidung die richtige rechtliche Bewertung zugrunde, doch ließ sie nicht erkennen, wo sich das Fahrzeug der Frau zum Tatzeitpunkt tatsächlich befand. Unklar war, ob die Betroffene bei Grün über die Haltlinie fuhr, jedoch noch vor dem Kreuzungsbereich anhielt, als die Ampel auf Rot schaltete. Das Gericht stellte fest, dass sie „über einen längeren Zeitraum“ hinter der Ampel wartete, bevor sie trotz inzwischen laufendem Querverkehr in die Kreuzung einfuhr. Entscheidend war dabei, ob sie sich noch vor dem geschützten Bereich befand – oder bereits darin. Die Definition des Kreuzungsbereichs sei ausschlaggebend, da neben Fahrbahnen auch Fußgängerüberwege und Radwege dazugehören. Ohne klare Feststellungen könne nicht überprüft werden, ob tatsächlich ein Rotlichtverstoß vorlag.

Kleiner Unterschied mit weitreichenden Folgen

Hätte sich die Frau beim Umschalten der Ampel auf Rotlicht bereits im Kreuzungsbereich befunden, hätte sie durch ihre Weiterfahrt zwar möglicherweise das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt, jedoch keinen Rotlichtverstoß begangen. Denn dieser beinhaltet das Gebot „Halt vor der Kreuzung“. Ein Rotlichtverstoß wäre es hingegen gewesen, wenn sich die Fahrerin mit ihrem Fahrzeug vor dem Kreuzungsbereich befunden hätte und dann weitergefahren wäre, nachdem die Ampel auf Rot umsprang und sie damit rechnen musste.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

 

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