Fahrer darf bei Rotlicht trotz vier Minuten Wartezeit nicht einfach losfahren

Fünf Grünphasen für den Geradeausverkehr und nicht eine einzige für den Linksabbieger – das ist längst noch kein Grund, von einem Defekt der Ampel auszugehen und bei der nächsten Grünphase für den Geradeausverkehr trotz eines roten Lichtzeichens links abzubiegen. Diese Erfahrung musste ein Fahrer aus Dortmund machen, der vom örtlichen Amtsgericht (AG) wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 90 € verurteilt wurde (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 04.02.2017, Az.: 729 OWi 9/17).
Fünf Grünphasen für die Gegenrichtung sind noch kein Grund, einen Defekt der Ampel zu vermuten
Der Fahrer hatte mit seinem Fahrzeug auf einer Linksabbiegerspur als erstes Fahrzeug vor einer roten Ampel gestanden. Die daneben verlaufende Geradeausspur hatte bereits fünf Grünphasen durchlaufen, ohne dass auch einmal der Linksabbieger grünes Licht bekommen hätte. Der Fahrer und sein Beifahrer hatten dadurch übereinstimmend den Eindruck gewonnen, dass die Lichtzeichenanlage defekt sein müsse. Sie entschieden sich, bei der nächsten Grünphase für den geradeaus fahrenden Verkehr auch dann nach links abzubiegen, wenn weiterhin Rotlicht angezeigt werde. Dies erwies sich schnell als zu gewagt. Zwar war die Straße frei und es kam zu keiner Behinderung, in der Geradeausspur hatte sich jedoch auch ein Polizeifahrzeug befunden, das dem Fahrzeug sofort folgte und es stoppte.
Fahrlässiger Rotlichtverstoß
Vor Gericht gestand der Fahrer den Vorfall, berief sich jedoch darauf, von einer defekten Lichtzeichenanlage ausgegangen zu sein. Sogar einer der beiden Polizisten bestätigte, dass es ich um eine eigenartige Schaltung handele, die sich auch ihm nicht erschließe.
Ältere Entscheidung sah Tatbestandsirrtum des Fahrers
Das Gericht selbst ging zunächst von einem vorsätzlichen Verstoß aus, der dem Fahrer eine noch höhere Buße und zudem ein Regelfahrverbot eingebracht hätte. Allerdings konnte der Verteidiger des Fahrers auf eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verweisen, an die sich das Amtsgericht – abweichend von seiner der eigenen Einschätzung – gebunden sah. Das OLG hatte in einer ähnlichen Situation entschieden, dass es sich bei einer solchen Konstellation um einen Tatbestandsirrtum des Fahrers handelt, weswegen es in seinem Fall nur eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes ausgesprochen hatte. Dem folgte das AG letztlich auch im aktuell vorliegenden Fall, sodass dem Fahrer letztlich ein Fahrverbot erspart blieb.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960