Amtsgericht bescheinigt Poliscan Speed-Messgerät einen Verstoß gegen die Bauartzulassung

In einem Verfahren um eine Geldbuße von 80 €, die wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn A61 gezahlt werden sollte, hat das Amtsgericht (AG) Mannheim festgestellt, dass die Messergebnisse des Lasergerätes Vitronic PoliScan Speed PS 629690 – 231291 239 unverwertbar sind. Das Gericht stellte das Bußgeldverfahren ein, da es eine Ahnung der Fahrerin nicht für geboten hielt (AG Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016, Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15).

Ziel bei Geschwindigkeitsmessungen ist es, rechtssichere und schnell verwertbare Ergebnisse zu erzielen. Angestrebt wird daher ein standardisiertes Messverfahren.  Ein solches liegt nach einer Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Grundlage hierfür ist die Bauartzulassung des Gerätes, über die ein bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig zu durchlaufendes Testverfahren entscheidet.

Das Gericht störte sich allerdings daran, dass die Bauartzulassung einen Messbereich von 20 bis 50 Meter angibt und dort ausgeführt wird, dass außerhalb des Bereichs erfasste Messpunkte bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt werden. Gleichwohl werden in der Praxis Werte außerhalb der 20 bis 50 Meter erfasst und der Vertretet der PTB konnte dem Gericht im Verfahren nicht erklären, wie sich diese Tatsache tatsächlich auswirkt oder auswirken kann.

So wies das Gericht darauf hin, dass ein Sachverständiger in der konkreten Messreihe bei 5,2 Prozent der Messungen Abweichungen über den 50 Metern und bei 53 Prozent der Messungen Unterschreitungen der 20 Meter gefunden hatte. Wobei die höchste Abweichung 2,68 Meter betrug. Die PTB hatte in der Bauartzulassung Abweichungen, die vorkommen können, mit 0,5 bis 1 Meter beziffert.

Fazit des Gerichts: Dies bedeutet im Ergebnis, das Messgerät entspricht nicht der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Dabei stimmte das Gericht besonders skeptisch, dass weder ein sachverständiger Zeuge der Herstellerfirma des Messgerätes Vitronic PoliScan Speed noch ein Sachverständiger darlegen konnten, welchen Einfluss die Abweichungen auf den ermittelten Messwert haben. Solange die im Raum stehenden Fragen beim PoliScan Speed von der PTB nicht hinreichend beantwortet würden, so das Gericht, sehe es sich nicht in der Lage, eine Entscheidung über die Korrektheit der Messwerte zu treffen.

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