Freispruch nach Lasermessung macht Schlagzeilen
Die Tageszeitung „Rheinische Post“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 24.09.2008 unter der Schlagzeile „Richter: Lasermessung kein Beweis“ über das bemerkenswerte Urteil eines Herforder Amtsrichters. Der Richter hatte einen Autofahrer freigesprochen, der von der Polizei bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 21 km/h zu viel gemessen wurde. Die Polizei hatte zur Messung eine Laserpistole verwendet. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass die Polizei nicht hinreichend beweisen könne, dass der ermittelte Messwert ausschließlich dem Fahrzeug des Betroffenen zuzuordnen sei. Der Anwalt des vermeintlichen Verkehrssünders, der gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, ließ durch ein Gutachten bestätigen, dass der Messwert auch durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden sein könnte, das seitlich versetzt zum Auto seines Mandanten gefahren war. Die Messbeamten hingegen hatten in der Gerichtsverhandlung beteuert, nur das Fahrzeug des Betroffenen anvisiert zu haben.
Konsequente Anwendung des rechtsstaatliche Gebots „in dubio pro reo“
Die Entscheidung des Herforder Amtsrichters ist höchst begrüßenswert, weil sie konsequent das rechtsstaatliche Gebot „in dubio pro reo“ - im Zweifel für den Angeklagten - befolgt. Es darf nämlich nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn die Polizei bei der Geschwindigkeitsüberwachung immer noch Handlaser-Geräte ohne Bilddokumentation benutzt. Der ADAC kritisiert diese Praxis seit langem. Trotzdem sind die in Deutschland gebräuchlichsten Lasermessgeräte, wie das „Riegl LR90-235/P“, das „Riegl LR 90-235“, das „LAVEG“, „Traffipatrol „ bzw. „LaserPatrol“ sowie „ULTRA LYTE“, nicht mit Video- oder Fotodokumentation ausgestattet. Dabei wäre dies bei solchen, ansonsten hochmodernen Geräten, technisch durchaus machbar. Dass es geht, zeigt das Gerät Video LAVEG der Firma Jenoptik.
Ohne Bild- oder Videodokumentation ist der Beweiswert einer Messung unzureichend
Der große Nachteil bei den häufig verwendeten Geräten ohne Videodokumentation besteht darin, dass sich das Messergebnis nur durch den Zeugenbeweis feststellen lässt. Der Beweiswert ist also eher niedrig. Allein der Messbeamte ist für die richtige Zuordnung des Messergebnisses zu dem Fahrzeug des Betroffenen verantwortlich. Die zugelassenen Lasermessgeräte zählen zwar zu den sogenannten standardisierten Messverfahren und gelten insofern als sichere, amtliche Messverfahren, was dem Tatrichter eine vereinfachte Urteilsbegründung ermöglicht. Dennoch gibt es eine Reihe benutzerabhängiger Fehlerquellen.
Fehlerquellen duch falsche Handhabung der Lasermessgeräte
Diese Fehlerquellen ermöglichen es dem Verteidiger eines Betroffenen, die Geschwindigkeitsmessung durch konkrete Beanstandungen anzugreifen. Sie resultieren aus falscher Handhabung des Lasermessgerätes, insbesondere dem Problem der Strahlaufweitung bei Tempokontrollen in größeren Entfernungen. Überdies sind Ablese- oder Übermittlungsfehler des Messpersonals denkbar. Selbst eine „standardisierte Messmethode“ liefert nur dann verlässliche Ergebnisse, wenn die bestehenden Bedienvorgaben des Geräteherstellers im Messbetrieb penibel eingehalten werden.
Da ist es nicht verwunderlich, wenn der Herforter Amtsrichter gegenüber der Rheinischen Post erklärt, dass 75 von den 300 jährlich zum Amtsgericht Herford gelangenden Laser-Messungen fragwürdig seien. Aus Herford kommt nicht nur berühmtes Bier. Es gib dort offenbar auch sehr vernünftige Amtsrichter.
Christian Demuth, Düsseldorf
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