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Bußgeldbescheid: Messungen mit dem Blitzer LEIVTEC XV3 können unzuverlässig sein

Trotz umfangreicher Prüfverfahren können Messungen mit bestimmten Blitzern unzuverlässig sein. Damit fehlt die Grundlage, die Messung ohne weitere Prüfung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verwenden. Foto: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat das Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 als nicht immer zuverlässig eingestuft. Das Gericht sieht bei diesem Blitzer keine hinreichende Gewähr für ein korrektes Messergebnis. Damit fehlt die Grundlage für das sogenannte standardisierte Messverfahren, das es erlaubt, die Messergebnisse eines Blitzers in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weitere Überprüfung zugrunde zu legen (OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2021, Az.: 2 Ss (Owi), 69/21).

Strenges Prüfverfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)

Messgeräte für Geschwindigkeitsmessungen, allgemein Blitzer genannt, durchlaufen ein strenges Prüfverfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Besteht ein Blitzer dieses Prüfverfahren und werden bei den Geschwindigkeitsmessungen vor Ort die Bedienvorschriften für den Blitzer eingehalten, können die Messergebnisse in der Regel als richtig gelten. Bei der Überprüfung einer Ordnungswidrigkeit, die auf dem Ergebnis eines geprüften Blitzers beruht, kann dann das Messergebnis ohne weitere Überprüfung zugrunde gelegt werden. Dies ist das bei Blitzern übliche sogenannte standardisierte Messverfahren.

Messfehler zu Lasten eines Temposünders müssen ausgeschlossen sein

Wird ein Blitzer wie der LEIVTEX XV3 korrekt bedient und es gibt gleichwohl Anhaltspunkte für Fehlerquellen und unzulässige Messwertabweichungen, kann ein Temposünder nur dann verurteilt werden, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall ausschließen kann, dass ein solcher Messfehler des Blitzers zu Lasten des Temposünders ausgeschlossen ist.

Gutachten muss Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung klären

Das OLG stützte sich bei seiner Entscheidung gegen die Zuverlässigkeit des Blitzers LEIVTEC XV3 auf neuere Versuchsanordnungen der PTB. Diese hatte bei erneuten Tests des LEIVTEC XV3 seltene Messfehler reproduzieren können, welche die zulässigen Toleranzen überschritten. Der Abschlussbericht der PTB ließ allerdings nicht zweifelsfrei erkennen, unter welchen Messbedingungen sich die Messwertabweichungen des Blitzers LEIVTEC XV3 zu Ungunsten oder zu Gunsten der Temposünder auswirken können. Dies war für das OLG Grund genug, den Fall an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das nun über ein Sachverständigengutachten klären muss, ob die im konkreten Fall vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist.

Messung erfolgte mit dem Blitzer Blitzer LEIVTEC XV3

Im Fall ging es um einen Fahrer, der mit dem Blitzer LEIVTEC XV3 kontrolliert worden war. Der Messung zufolge war der Mann bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h insgesamt 37 km/h zu schnell gefahren. Dieses hatte dem Temposünder eine Geldbuße von 140 € und ein Fahrverbot von einem Monat eingebracht.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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