Rücksichtsloses Fahrverhalten rechtfertigt auch bei Ersttätern Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Klare Ansage gegen rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Verurteilung eines bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Fahrers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die von den Vorinstanzen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war, bestätigt. Der Mann war so rücksichtslos gefahren, das beim letztlich nicht mehr vermeidbaren Unfall ein anderer Fahrer tödlich verletzt und drei weitere Personen zum Teil schwer verletzt worden waren (OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017; Az.: 4 RVs 33/17).
Rücksichtsloses Überholen mit Lieferwagen
Der Angeklagte war 2015 mit einem Lieferwagen als Paketbote auf einer Landstraße unterwegs. Zunächst hatte er ein Fahrzeug verkehrswidrig überholt, indem er eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfuhr. Dann näherte er sich einer Einmündung auf der rechten Fahrbahnseite, aus der ein Pkw nach rechts auf die Fahrbahn des Lieferwagens einbog. Da der Angeklagte vermeiden wollte, seine Geschwindigkeit erheblich zu verzögern, um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, setze er auch hier zum Überholen an. Dabei überfuhr er eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich der Kreuzung sowie eine für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur.
Auf dieser Linksabbiegerspur befand sich allerdings ein Pkw. Auf diesen fuhr der Angeklagte frontal zu. Die Fahrerin des Pkws konnte nicht rechtzeitig ausweichen, sodass es zum Unfall kam, durch den der Lieferwagen abgelenkt wurde. Dadurch kollidierte er auch noch mit einem weiteren Pkw, der auf der Gegenfahrbahn geradeaus fuhr. Dessen Fahrer wurde tödlich verletzt, die Insassen beider Pkws erlitten teils schwere Verletzungen.
Straftat mit erheblichem Unrechtsgehalt
Das Urteil des Amtsgerichts Ahaus lautete auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Das Gericht setzte die Strafe nicht zur Bewährung aus, obwohl der Angeklagte bisher nur wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, nicht aber wegen Straftaten in Erscheinung getreten war. Zudem entzog das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis. Die kleine Strafkammer des Landgerichts Münster bestätigte diese Entscheidung und setzte die Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmaß von fünf Jahren fest.
Strafe zu Verteidigung der Rechtsordnung geboten
Dabei stellte die kleine Strafkammer klar, dass die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere, dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, nicht ausreichen, um die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dagegen spreche der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat, der sich aus der rücksichtlosen und risikobereiten Fahrweise mit den darauf zurückzuführenden schweren Tatfolgen ergebe. Aus Sicht der kleinen Strafkammer war die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise, argumentierte sie, neben den schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf und sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die Geltung des Rechts nicht ernst zu nehmen.
Das OLG sah in der Entscheidung keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten und verwarf dessen Revision.
Christian Demuth, Düsseldorf
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