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Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit: Alkoholbedingter Fahrfehler muss eindeutig feststehen

Schwierige Abgrenzung von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und Suizidabsicht. Foto: benjaminnolte - stock.adobe.com

Ein Mann fährt bei Dunkelheit in einem Ford Fiesta mit 2,27 Promille im Blut über eine vierspurige Bundesstraße. Im weiteren Verlauf gelangt er unter nicht näher geklärten Umständen auf die Gegenfahrbahn. Der Fahrer eines entgegenkommenden Nissan Almera kann nicht mehr ausweichen. In der Mitte der Fahrbahn kommt es zur ungebremsten Kollision. Alle drei Fahrzeuginsassen des Nissan und der Fahrer des Ford überleben mit schweren Verletzungen.

Alkoholbedingter Fahrfehler nicht ausreichend begründet

Das gegen den Ford-Fahrer eingeleitete Strafverfahren führt zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen. Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision war erfolgreich. Der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hielt das Urteil für unrechtmäßig. Deshalb hob er die Verurteilung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück (Beschluss vom 19.11.2013, 4 StR 352/13).

Die Richter des BGH bemängelten, dass das Landgericht in seinem Urteil nicht begründet hat, wie es im Rahmen der Beweiswürdigung zum den Schluss kam, dass der Angeklagte aufgrund eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn geraten sei.

Suizidabsicht war nicht auszuschließén

Vielmehr hatte das Landgericht die Möglichkeit, dass der Angeklagte sein Auto in Suizidabsicht auf die Gegenfahrbahn steuerte, nicht sicher ausschließen können. Wenn aber die Möglichkeit eines Suizidversuchs nicht sicher auszuschließen ist, dürfe dem Angeklagten mit Blick auf den Zweifelssatz (in dubio pro reo) ein auf die alkoholische Beeinflussung zurückzuführender Fahrfehler nicht zur Last gelegt werden. Dass der alkoholbedingte Fahrfehler die eindeutige Ursache für die Kollision sei, stehe dann nicht eindeutig fest. Der BGH gibt dem Landgericht den unmissverständlichen Hinweis auf den Weg, dass der zur Kollision führende Geschehensablauf eindeutig geklärt sein muss, wenn eine Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit erfolgen soll.

Konkrete Gefahr muss Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sein

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr, dass Verurteilungen wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a Strafgesetzbuch (StGB) häufig am Fehlen ausreichender Feststellungen kranken. Eine Verurteilung setzt nämlich voraus, dass zu einer konkreten Gefahr für einen anderen gerade als Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Täters gekommen ist.

In vielen Fällen bleibt dann mangels eindeutig alkoholbedingtem Fahrfehler nur Raum für den Vorwurf einer (einfachen) Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder es ist, sofern der Blutalkoholwert unter 1,1 Promille lag, nur noch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gegeben.

Im vorliegenden Fall kommt durch das Fahren entgegen der Fahrtrichtung aber auch eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB sowie ggf. ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr.3 StGB in Betracht.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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