Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung als Folge einer am Steuer geschriebenen Textnachricht
Die allgemeine Bagatellisierung der Handynutzung am Steuer eines fahrenden Autos hat für einen Angeklagten zur Folge gehabt, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstraße trotz guter Rahmenbedingungen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschied, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei. Das Gericht verwies insoweit auf eine verbreitete Einstellung, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm – hier das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt – nicht ernst nehme und von vorneherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue (OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022, Az.: III – 4 RVs 13/22).
Beim Schreiben einer Textnachricht das Geschehen auf der Straße nicht mitbekommen
Was war passiert: Der Angeklagte war in einem auf 70 km/h beschränkten Bereich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hatte dabei eine kurze Antwort auf eine Textnachricht, die er zuvor gelesen hatte, geschrieben. Dadurch hatte er nicht bemerkt, dass er sich in einer langgezogenen Rechtkurve drei Personen auf Fahrrädern näherte: einer Mutter mit ihrer 3-jährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und der davor mit ihrem Kinderrad fahrenden 6-jährigen Tochter. Dem Angeklagten war es nicht mehr rechtzeitig gelungen, die Kontrolle über sein Fahrzeug zu bekommen, sodass er mit mindestens 82 km/h mit den Fahrradfahrern kollidiert war, wodurch die Mutter getötet und die beiden Mädchen schwer verletzt worden waren.
Erhebliche Sorg- und Verantwortungslosigkeit
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstraße von zwei Jahren verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hatte das Landgericht diese Strafe auf ein Jahr und neun Monate reduziert, die Vollstreckung der Strafe jedoch nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu seinen Gunsten waren dabei ein früh abgelegtes umfassendes Geständnis und mehrere Entschuldigungen eingeflossen, ebenso wie die Aufnahme eines Kredites in Höhe von 10.000 € zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Andererseits hatte ihm das Landgericht wegen des Schreibens einer Textnachricht während der Fahrt eine massive Ablenkung vom Verkehrsgeschehen und somit eine ganz erhebliche Sorg- und Verantwortungslosigkeit vorgeworfen.
Täter hat sich über Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt
Diese Entscheidung bestätigte das OLG Hamm. Da der Angeklagte gestanden und Schmerzensgeld gezahlt hatte und bisher auch weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war, sprach das Gericht von einer günstigen Prognose für den Angeklagten und hielt fest, dass wegen dieser besonderen Umstände eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ausnahmsweise möglich gewesen wäre. Das kam laut OLG jedoch zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht in Betracht. Durch den vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone während der Fahrt aufzunehmen und zu bedienen, habe sich der Angeklagte über die geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt.
Christian Demuth, Düsseldorf
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