BGH stellt klar: Auch Taschenrechner sind am Steuer verboten

Als Handyverbot ist § 23 Abs 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschlägig bekannt. Dass diese Regelung weiter reicht, hat nun der für Verkehrsstrafsachen zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) deutlich gemacht. Nach seiner Entscheidung unterfällt auch ein Taschenrechner der Reglung, weil es sich um ein elektronisches Gerät, das der Information dient, im Sinne der Vorschrift handelt. Damit ist klar: Taschenrechner dürfen am Steuer nicht benutzt werden (BGH, Beschluss, vom 16.12.2020, Az.: 4 StR 526/19).

Ein Autofahrer hatte während der Fahrt einen Taschenrechner bedient. Deswegen war er vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen unter Berufung auf den sogenannten Handyparagrafen zu einer Geldbuße verurteilt worden. Zum BGH kam der Fall, da das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigen wollte, sich hieran aber durch eine abweichende Entscheidung des OLG Oldenburg gehindert sah. Folglich legten die Hammer Richter dem BGH die Frage zur Klärung vor.

Der BGH zeigte auf, dass bis 2017 ausschließlich das Nutzen von Mobiltelefonen und Autotelefonen am Steuer verboten war. Mit einer Neuregelung der Straßenverkehrsordnung wurde der Geltungsbereich der Regelung jedoch weiter gefasst, sodass das Verbot aktuell für alle elektronischen Geräte gilt, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Ebenso gilt es für alle Geräte der Unterhaltungselektronik und für Navigationsgeräte. Diese Geräte dürfen laut BGH vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden.

Wichtig: Selbst, wenn die Nutzung danach zulässig sein sollte, darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung für die Geräte nutzen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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