Skip to main content

Unzulässige Benutzung eines Handys auch schon beim Weglegen wegen blendendem Display

Aufnehmen eines Handys während der Fahrt. Foto: Roman - stock.adobe.com

Der Umgang mit dem Handy während der Fahrt wird von den deutschen Gerichten sehr kritisch beurteilt. Das Amtsgericht Lündinghausen hat ein weiteres Beispiel restriktiver Rechtsprechung hierzu geliefert. Es entschied, dass selbst dann ein Verstoß gegen das Handyverbot vorliegt, wenn der Fahrer sein Mobiltelefon, das er auf der Ablage vor der Windschutzscheibe abgelegt hatte, aufnimmt, um eine Blendung durch ein aufblinkendes Display zu vermeiden (Urteil vom 17.02.2014, Az.: 19 OWi-89 JS 86/14-14/14).

Blick aufs Display mit anschließendem Weglegen des Handys ist unzulässig

§ 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Im Verfahren hatte der Betroffene argumentiert, das Handy habe aufgelinkt um anzuzeigen, dass der Akku geladen werden müsse. Er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet worden und habe es daher in die Hand genommen, darauf geschaut und dann zur Seite gelegt. Für das Amtsgericht Lüdinghausen war bereits diese Handlung ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960