Skip to main content

Bloßes Halten des Handys bei Telefonat über Freisprechanlage verstößt nicht gegen das Handyverbot

Freisprechanlagen schützen vor Problemen mit dem Handyverbot. Foto: chechotkin - stock.adobe.com

Ein Autofahrer, der während der Fahrt über die Freisprechanlage seines Fahrzeugs telefoniert, verstößt nicht gegen das Handyverbot, wenn er dabei sein Handy in der Hand hält. Voraussetzung: Er nutzt keine anderen Funktionen des Geräts. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden und den Richterspruch der Vorinstanz aufgehoben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16).

Mit Freisprecheinrichtung telefoniert, Handy nicht abgelegt

Der Ablauf des Geschehens war unstreitig: Ein Mann hatte ein Telefonat begonnen und war dann in sein Auto eingestiegen. Das Gespräch wurde via Bluetooth von der Freisprecheinrichtung übernommen, sodass er ungestört weiter telefonieren konnte. Allerdings vergaß der Mann, das Gerät abzulegen. Er hielt es auch während der Fahrt noch in der Hand.

Gericht sah fahrlässige Benutzung eines Mobiltelefons

Für das Amtsgericht, das eine Geldbuße von 60 € festgesetzt hatte, war dieses Verhalten ein fahrlässiges Benutzen eines Mobiltelefons mittels Halten des Telefons während der Fahrt. Aus seiner Sicht war das Halten des Telefons nicht anders zu bewerten, als wenn der Mann die Lautsprecherfunktion seines Mobiltelefons genutzt und dabei das Telefon in Händen gehalten hätte. Der Mann habe nicht beide Hände zur Bewältigung seiner Fahraufgaben frei gehabt.

OLG: Bei Freisprecheinrichtung stehen beide Hände fürs Fahren zur Verfügung

Das OLG hingegen sprach den Autofahrer frei und verwies zur Begründung auf den Wortlaut der § 23 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung, der das Handyverbot regelt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Diese – neue – Formulierung unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt von der alten, bis 2013 geltenden Fassung. Nach dieser war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Das OLG stellte klar, dass der Benutzung einer Freisprecheinrichtung gerade eigen ist, dass beide Hände zum Fahren zur Verfügung stehen, das Handy also nicht zum Telefonieren gehalten werden muss. Und so war es auch im konkreten Fall, denn der Fahrer hätte sein Telefonat ohne Unterbrechung fortsetzen können, wenn er das Telefon unmittelbar nach dem Einsteigen ins Auto abgelegt hätte. Das Gericht betonte, dass die gesetzliche Regelung eine Doppelbeanspruchung des Fahrers während der Fahrt vermeiden wolle, wie sie durch die Nutzung eines Handys als Telefon, Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät entstehe. Das bloße Halten begründe jedoch kein eigenes Gefährdungspotential. Hierfür spreche, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten nicht untersagt habe. Hierzu zählen laut Gericht z.B. das Bedienen des Radios, das Rauchen und das Verzehren von Speisen und Getränken während der Fahrt.

Vorinstanz hat Wortlaut des Handyverbots überdehnt

Dem Amtsgericht attestierte das OLG, es habe den Wortlaut des Handyverbots bei seiner Auslegung überdehnt. Solches ist im Bußgeld- und Strafrecht nicht zulässig. Das Grundgesetz schreibt vor, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Und das erlaubt keine richterliche Rechtsfortbildung durch Analogien. Insofern war die Formulierung „gehalten werden muss“ nur auf Geräte zu beziehen, die zur Benutzung tatsächlich gehalten werden müssen. Sie durfte nicht im Sinne der alten Formulierung interpretiert werden, wonach es ausgereicht hatte, ein Mobiltelefon zu halten.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960