Aufnehmen des Handys zum Einstecken in die Ladestation ist keine Benutzung
Die facettenreiche Rechtsprechung rund um die unzulässige Nutzung eines Handys während der Fahrt ist um eine Variante reicher. Danach ist das Aufnehmen des Handys, um es in der Mittelkonsole des Fahrzeugs in eine Ladeschale zu stecken, kein unzulässiges Benutzen eines Handys während der Fahrt. Voraussetzung: Es wird bei diesem Vorgang keine der Funktionen des Mobiltelefons genutzt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Landstuhl (AG Landstuhl, vom 06.02.2017, Az.: 2 OWi Js 12691/16).
Handy angeblich in die Ladeschale gesteckt
Im konkreten Fall hatten die Polizeibeamten in der Akte lediglich vermerkt, das Handy sei mit der rechten Hand festgehalten worden. Was der Betroffene damit gemacht haben soll, stand nicht in den Unterlagen. Der Betroffene selbst gab lediglich an, das mit dem Freisprechsystem verbundene Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken.
Das Amtsgericht sah darin kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des Handyverbots am Steuer. Das Gericht stützte sich darauf, dass es dem Nutzer eines Handys durchaus erlaubt ist, während der Fahrt zu telefonieren, wenn er ein Headset oder eine Freisprechanlage nutz. In letzterem Fall dürfe er sogar, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, das Handy in der Hand halten.
Sehr unterschiedliche Rechtsprechung zum Handyverbot
Mit seiner Entscheidung wendet sich das Amtsgericht Landstuhl gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem ähnlich gelagerten Fall. Dieses hatte das Aufladen eines Mobiltelefons mit der Nutzung des Telefons gleichgesetzt. Dann könne man, so das Amtsgericht, auch eine Ortsveränderung des Handys tatbestandsmäßig erfassen, denn jeder neue Ablageort könnte einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen bieten. Das Amtsgericht stufte die Wertung des Oberlandesgerichts Oldenburg als eine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes ein und sprach den Fahrer in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall frei.
Christian Demuth, Düsseldorf
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