„Handyspange“ schützt nicht vor Strafe – Gericht bestätigt Handyverstoß
Zweifel an der Darstellung des Betroffenen
In dem Verfahren ging es um den Einspruch eines Autofahrers gegen einen Bußgeldbescheid wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer. Der Betroffene trug vor, das Gerät nicht in der Hand gehalten zu haben. Stattdessen habe er eine „Handyspange“ genutzt und das Telefon lediglich gegen diese gedrückt. Das Gericht nahm die Vorrichtung in der Hauptverhandlung genau in Augenschein, schenkte der Darstellung des Mannes jedoch keinen Glauben.
Gericht erkennt keine „Handyspange“ auf dem Lichtbild
Nach Überzeugung des Amtsgerichts war auf dem Foto, das den Verstoß dokumentierte, keine solche Halterung zu erkennen. Weder die silbernen Spangen, die über den Kopf laufen, noch der selbstklebende Halteknopf am Telefon seien sichtbar gewesen. Die Richter kamen daher zu dem Schluss, dass eine Nutzung der „Handyspange“ nicht plausibel sei.
Griffhaltung spricht für aktives Halten des Mobiltelefons
Besonders deutlich war für das Gericht der sichtbare Griff des Fahrers. Das Umschließen des Handyrahmens mit den Fingern spreche klar dafür, dass das Telefon aktiv gehalten wurde – und gerade nicht durch eine Kopfhalterung getragen war. Die Einlassung des Betroffenen wertete das Gericht daher als Schutzbehauptung.
Bußgeld bleibt bestehen – Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer zur Zahlung von 200 Euro. Zwar ließ das Gericht offen, ob die Nutzung eines Mobiltelefons mit einer „Handyspange“ überhaupt unter das Handyverbot fiele. Doch aufgrund der Bilder und der Haltung des Geräts kam es zu dem eindeutigen Schluss, dass der Betroffene das Telefon selbstständig nutzte.
Christian Demuth, Düsseldorf
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