Bei Halte- und Parkverbotsschilder trifft die Verkehrsteilnehmer eine höhere Sorgfaltspflicht als im fließenden Verkehr

Geht es um Halteverbote, insbesondere um solche in Baustellenbereichen, ist von den Verkehrsteilnehmern ein gewisses Maß an Sorgfalts- und Informationspflicht gefordert. Diese Erfahrung musste der Halter eines Fahrzeugs machen, der sich gegen Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr wehren wollte, damit vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf jedoch scheiterte (VG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2024, Az.: 14 K 222/23), obwohl sein Einspruch gegen den mit dem Falschparken einhergehenden Bußgeldbescheid zur Einstellung des Verfahrens vor dem Amtsgericht geführt hatte.
Verbotsschilder korrekt aufgestellt
Das VG stellte klar, dass die im Rahmen eine Sondernutzungserlaubnis zur Einrichtung einer Baustelle aufgestellten Halteverbotsschilder mit einem Zusatzschild, welches das Haltevorbot auf die Zeit montags bis freitags von 6 bis 18 Uhr beschränkte, korrekt aufgestellt worden waren. Zudem waren sie zum Zeitpunkt des Abschleppens, wie fotografisch dokumentiert worden war, im Bereich des Halteverbotsverstoßes vorhanden.
Schilder waren schwer zu erkennen
Der Kläger hatte argumentiert, die Halteverbotsschilder seien so aufgestellt gewesen, dass diese bei der erforderlichen Sorgfalt nicht zu erkennen gewesen seien. Zum einen hätten höhere Fahrzeuge die Schilder verdeckt, zum anderen seien sie nicht im rechten Winkel zur Straße aufgestellt worden, sodass die lichtreflektierende Funktion außer Kraft gesetzt worden sei.
Ruhender Verkehr: Höhere Anforderungen an Verkehrsteilnehmer
Das VG betonte hingegen, dass es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht darauf ankomme, ob der Betreffende die Schilder gesehen habe. Der Verwaltungsakt, also das Aufstellen der Halteverbotsschilder, sei gegenüber dem Kläger wirksam geworden, selbst wenn die Verkehrszeichen entgegen der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nicht in einem etwa rechten Winkel zu Fahrbahn aufgestellt waren. Das Gericht erläuterte, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Schilder im ruhenden Verkehr müssten nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.
Im Zweifel Schilder nach dem Aussteigen noch mal prüfen
Laut Gericht ist ein Verkehrsteilnehmer in Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens grundsätzlich verpflichtet, sich nach den vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines mobilen Halteverbotsschildes zu informieren. Das heißt, bevor er das Fahrzeug abstellt, muss der Verkehrsteilnehmer den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, nach dem Abstellen des Fahrzeugs noch einmal genauer nachzuschauen, wenn ein Halte- oder Parkverbotszeichen durch hohe Fahrzeuge verdeckt sein könnte oder wenn die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit oder der Witterungsverhältnisse so beeinträchtigt sind, dass der Verkehrsteilnehmer aufgrund dieser Umstände Verkehrszeichen nicht richtig erkennen kann. Insofern stufte das VG ein Abschreiten der Straßen über eine Strecke von 15 Metern in beide Richtungen als durchaus zumutbar ein.
Christian Demuth, Düsseldorf
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