Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz: Der Ausweis muss gut lesbar ausgelegt sein

Ein schlecht lesbarer Parkausweis hat einem Autofahrer eine Geldbuße von 55 € und ein Abschleppen seines Fahrzeugs eingebracht. Er hatte berechtigt auf einen Behinderten-Parkplatz geparkt, der entsprechenden Ausweis lag jedoch nicht gut sichtbar hinter einer Fensterscheibe sondern auf der Mittekonsole auf Höhe der Sitzflächen. Das erfüllt laut Amtsgericht (AG) Schwerin jedoch nicht die Anforderungen an ein gut sichtbares Auslegen eines Parkausweises (AG Schwerin, Urteil vom 08.05.2023, Az.: 35 OWi 83/23).
Behinderten-Parkausweis auf Mittelkonsole platziert
Der Betroffene gestand zu, am Tattag seinen Pkw auf einem Parkplatz mit dem zusätzlichen Rollstuhlfahrersymbol abgestellt zu haben. Er habe einen Bekannten befördert, der im Rollstuhl sitze und über eine unbefristete Parkerlaubnis verfüge, mit der er auf dem Parkplatz hätte stehen dürfen. Laut Betroffenem befand sich der Parkausweis im Inneren des Fahrzeugs auf der Mittelkonsole in Höhe der Sitzflächen. Hierzu legte der Betroffene ein Foto vor. Sein Argument: Hätten die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes sich mehr Mühe gegeben, hätten sie den Ausweis erkennen können.
Gute Lesbarkeit ist erforderlich
Diese Ansicht teilte das AG nicht. Zum einen sprach es dem vorgelegten Foto die Beweiswirkung ab, da es erst nach dem Abschleppen des Fahrzeugs vom Betroffenen angefertigt worden war. Zum anderen stellte das Gericht klar, dass eine Parkerlaubnis nur gilt, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Lesbar bedeute, so das Gericht mit Verweis auf den Duden, „für die Augen zu entziffern und sich lesen lassend“. Und gut bedeute hier, „leicht, mühelos geschehend“.
Ablage in der Nähe von außen einsehbarer Flächen
Das AG stellte mit Verweis auf die allgemeine Rechtsprechung klar, dass diese Anforderung durch ein Anbringen oder Auslegen in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen zu erfolgen hat, also etwa hinter der Windschutzscheibe, an einer Seitenscheibe oder auf der Abdeckplatte des Gepäckraums. Die Anforderungen hatte der Betroffene nicht erfüllt, denn aufgrund des Abstandes war der auf der Mittelkonsole platzierte Ausweis nur mit erheblichem Aufwand oder unter Zuhilfenahme von Hilfsmittel zu entziffern. Hinzu kam, dass der Ausweis teilweise von einer Abdecklappe verdeckt war. Damit stand fest, dass der Betroffene nicht um die Regelbuße von 55 € umhin kam.
Christian Demuth, Düsseldorf
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