Leere Ladestationen für Elektrofahrzeuge mögen manchem Parkplatzsucher ein Dorn im Auge sein. Gleichwohl kann man sein Auto mit Verbrennungsmotor nicht einfach dort abstellen. Das gilt selbst dann nicht, wenn dort ohne Rechtsgrundlage ein Parkplatzschild mit dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ aufgestellt wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Beschluss vom 27.05.2014, Az.: 5 RBs 13/14).
Es ging dabei um den Fall eines 35-jährigen, der seinen Wagen mit Verbrennungsmotor unglücklich abgestellt hatte: Er nutzte einen Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden war. Zudem stand dort ein Parkplatzschild mit einem Zusatzschild, auf dem stand: „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Das kostete den 35-jährigen 10 €. Dieses Bußgeld wollte er jedoch nicht zahlen. Sein Argument: Die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.
Die Richter des OLG Hamm neigten zwar auch zu der Auffassung, dass es im geltenden Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für diese Beschilderung bzw. das Einrichten von Elektroladeplätzen im öffentlichen Verkehrsraum gibt. Im konkreten Fall war das aus ihrer Sicht jedoch unerheblich. Der Betroffene habe die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, entschieden sie, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beschilderung letztlich ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung war. Dadurch, dass das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet worden sei, ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
Eine solche Allgemeinverfügung sei nur nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide. Den sahen die Richter aber nicht gegeben. Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen seien in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien. Eine andere Sichtweise würde zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit führen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlasse, Verkehrszeichen alleine deshalb zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte.
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