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Bundessverfassungsgericht schafft Rechtssicherheit bei Knöllchen wegen Falschparkens

Foto: iStock.com/Bjoern Wylezich

Ein Bußgeldbescheid über 30 € wegen Falschparkens hat es bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geschafft. Dieses entschied, dass ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Siegburg, welches eine Geldbuße in Höhe von 30 € wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer ausgesprochen hatte, gegen das Willkürverbot des Grundgesetztes verstieß und damit verfassungswidrig war. Denn das AG hatte sich bei seinem Urteil zulasten des Fahrzeughalters lediglich auf die Feststellungen des Bußgeldbescheides, auf Lichtbilder des Fahrzeugs und auf die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers gestützt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Pkw sei, dürfe nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, so das BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024, Az: 2 BvR 1457/23).

Höchstparkdauer deutlich überschritten

Gegen den Beschwerdeführer war von der Kreisstadt Siegburg eine Geldbuße von 30 € festgesetzt worden. Er soll am 6. Oktober 2022 als Halter und Fahrer eines Pkw die vor Ort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde überschritten haben. Konkret war das Fahrzeug um etwa 14.30 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe abgestellt worden und hatte sich um 17.35 Uhr immer noch unbewegt auf dem Parkplatz befunden. Auf den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bußgeldbescheid erging dann das Urteil des AG. Der Beschwerdeführer hatte komplett geschwiegen, sodass sich das AG bei seiner Urteilsfindung auf die Angaben im Bußgeldbescheid, die Lichtbilder vom Fahrzeug und die Haltereigenschaft gestützt hatte. Das Urteil des AG war vom Oberlandesgericht Köln bestätigt worden.

Haltereigenschaft hat keinen eigenständigen Beweiswert

Das BVerfG hingegen gab der Verfassungsbeschwerde des Halters als offensichtlich begründet statt. Es attestierte dem AG eine Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Ein solcher liege vor, so das BVerfG, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das angegriffene Urteil enthält dem BVerfG zufolge keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers. Und darauf könne bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden. So haben die Beweisfotos laut Gericht keinerlei Aussagekraft dazu, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich geführt hatte. Das Gericht verwies insofern auf die einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Haltereigenschaft als solche einen unzureichenden Beweiswert hat.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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