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Erneuter Cannabiskonsum nach festgestellter Abhängigkeit kann die Fahrerlaubnis kosten

Wem einmal eine Cannabisabhängigkeit attestiert worden ist, kann erneuter Cannabiskonsum zum Verhängnis werden, auch wenn dieser Jahre später erfolgt und dem Betroffenen längst wieder eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Denn eine solche Situation kann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) rechtfertigen, auch wenn die neuerliche Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht unmittelbar zum Wegfall der Kraftfahreignung führt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.07.2021, AZ. 12 ME 79/21).

Dem Antragsteller war bereits im Jahr 2004 einmal die Fahrerlaubnis entzogen worden. 2014 hatte er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt und sich untersuchen lassen. In der damaligen MPU wurden ihm beruhend auf einem täglichen Konsum von Cannabis über mehrere Jahre psychische und Verhaltensstörungen attestiert, verursacht durch Cannabinoide und ein Abhängigkeitssyndrom. Gleichwohl hatten die Gutachter die Fahreignung des Antragstellers bejaht.

Im März 2019 wurde bei einer Polizeikontrolle im Blut des Antragstellers ein THC-Gehalt von unter 1,0 ng/ml und ein THC-COOH-Gehalt von 8,8 ng/ml festgestellt. Daraufhin hatte die Fahrerlaubnisbehörde im November 2019 erneut die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angefordert. Die Behörde hatte darauf hingewiesen, dass der erneute Konsum zwar an sich schon ausreiche, wieder von einer Cannabisabhängigkeit auszugehen, welche unmittelbar zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führe. Angesichts der seit März 2019 verstrichenen Zeit hatte die Behörde dem Mann jedoch die Möglichkeit eingeräumt, Zweifel an seiner Fahreignung durch eine MPU auszuräumen. Als der Antragsteller hierauf nicht reagiert hatte, hatte die Behörde die erneute Entziehung der Fahrerlaubnis veranlasst.

In seiner Entscheidung erläuterte das OVG, welche Folgen eine einmal festgestellte „Anhängigkeit“ hat. Danach endet eine Abhängigkeit nicht durch Zeitablauf oder eine erfolgreiche Entwöhnung. Vielmehr beinhaltet eine Abhängigkeit generell eine hohe Rückfallgefahr, zu deren Abwehr eine dauerhafte, das heißt grundsätzlich lebenslange Abstinenz erforderlich ist. Folglich muss sich dem Gericht zufolge, wenn bereits einmal eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln vorgelegen hat, eine spätere Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht.

Damit waren durch den erneuten Cannabiskonsum Anhaltspunkte für einen Rückfall in die bereits gutachterlich festgestellte Abhängigkeit gegeben. Da zudem eine psychische und Verhaltensstörung attestiert und vom Antragsteller keine – grundsätzlich erforderliche – Entwöhnungsbehandlung absolviert worden war, hatte die Fahrerlaubnisbehörde aller Voraussicht nach zu Recht einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Abhängigkeit es Antragstellers von Cannabis bejaht. Auf dieser Basis konnte das OVG mangels Aussicht auf Erfolg den Antrag des Betroffenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die erneute Entziehung der Fahrerlaubnis ablehnen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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