Die Atemalkoholkonzentration wird in Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l) gemessen. Der gesetzlich festgelegte Grenzwert liegt bei 0,25 mg/l. Bei den Atemalkoholgrenzwerten handelt es sich um eigenständige, von den Blutalkoholgrenzwerten unabhängige Tatbestandsmerkmale. Der Bußgeldtatbestand ist erfüllt, wenn der Betroffene einen Atemalkoholwert von 0,25 mg/l aufweist - unabhängig von der Blutalkoholkonzentration.
Um zu einer verwertbaren Messung der Atemalkoholkonzentration zu gelangen - ohne einen Sicherheitsabschlag machen zu müssen - dürfen nur zu diesem Zweck zugelassene und geeichte Messgeräte verwendet werden. Die Verfahrensbedingungen für eine ordnungsgemäße Messung müssen eingehalten werden. Dabei müssen insbesondere folgende vier Punkte eingehalten werden:
Bei Zweifeln über den ordnungsgemäßen Ablauf einer Atemalkoholmessung sollte in jedem Fall ein Anwalt zurate gezogen werden. Dieser kann die zur Überprüfung des Messvorgangs erforderlich Unterlagen einsehen und so im Zweifelsfall gegen ein drohendes Fahrverbot angehen.
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