Strafverteidigung dient grundsätzlich dem Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaftung und Verurteilung oder – je nach Ausgangslage – dem Ziel einer milden Sanktion. In der Mehrzahl der Verfahren trifft diese grundsätzliche Aussage zu. Weil während eines Strafprozesses für den Verteidiger immer das Selbstbestimmungsrecht des Mandanten im Vordergrund steht, kann es aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben: Nämlich dann, wenn das Interesse eines Beschuldigten im Einzelfall weiter reicht, als sein Anspruch auf eine im Sinne der materiellen Wahrheit richtige Entscheidung. So ist z.B. auch denkbar, dass für einen Beschuldigten im Vordergrund steht, eine dritte Personen aus dem Verfahren herauszuhalten oder es kann zur Wahrung seines Integritätsinteresses die Vermeidung von Öffentlichkeit wichtiger sein.
Der Strafverteidiger hat daher vor allem auch die Aufgabe, die Würde des Beschuldigten als Verfahrensobjekt zu gewährleisten. Der Mandant kann erwarten, von seinem Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens nicht nur über das formelle und materielle Recht, sondern über alle mit seinen Verteidigungsinteressen zusammenhängenden Aspekte und die Chancen und Risiken aufgeklärt zu werden. Er kann erwarten, dass der Verteidiger für das sodann von ihm, gemeinsam mit dem Mandanten, festgelegte Verteidigungsziel in jeder Lage des Verfahrens eintritt und kämpft.
Dem einzelnen Rechtsanwalt dürfte es heute kaum möglich sein, alle Gebiete des Strafrechts in allen Facetten zu beherrschen. Daher konzentriere ich mich nur auf ausgewählte Kompetenzfelder:
Ich übernehme ausschließlich strafrechtliche Mandate und verstehe mich dabei nur als Beistand Beschuldigter. Mandate zur Vertretung von Opfern von Straftaten nehme ich deshalb nicht an.
Wenn Sie zu einer polizeilichen Vernehmung geladen wurden oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, sollten Sie konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Beantworten Sie keine Fragen der Polizei und konsultieren Sie Ihren Strafverteidiger.
Machen Sie auf keinen Fall Angaben gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem die Untersuchungshaft anordnenden Haftrichter, bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben. Auf dieses Recht, Ihren Verteidiger zu sprechen, sollten Sie unbedingt bestehen. Es ist das grundlegende Recht eines jeden Beschuldigten, von dem man schon im Ermittlungsverfahren – so früh wie möglich – Gebrauch machen sollte.
Sofern Sie als Zeuge in einem Strafverfahren geladen sind, werde ich Sie gerne über die Ihnen zustehenden Rechte, speziell im Falle einer möglichen Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung, beraten.
Außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichen Sie mich unter der
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Christian Demuth, Fachanwalt für Strafrecht
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