Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis wird später per Strafbefehl oder Urteil die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Außerdem wird einem für eine bestimmte Zeitdauer die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis versagt. Diese sogenannte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird vom Gericht festgesetzt. Bei einem Ersttäter liegt sie, abhängig von der Höhe der Promillezahl und den örtlichen Gepflogenheiten der Staatsanwaltschaft, regelmäßig zwischen 9 und 13 Monaten. Wer schon mal mit Alkohol im Straßenverkehr in Erscheinung getreten war, muss mit einer längeren Sperre rechnen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Bei einem Fahrverbot erhält man den Führerschein nach Ablauf der Verbotsfrist wieder zurück und darf automatisch wieder fahren. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis muss hingegen erst die Erteilung eines neuen Führerscheins bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.
In vielen Fällen wird der Vorwurf der strafbaren Trunkenheitsfahrt nicht zu entkräften sein. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Nachtrunk nach Abschluss der Fahrt bis zum Eintreffen der Polizei nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille unterschritten war, und fragwürdig ist, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorlagen.
Wurde man hingegen auf frischer Tat erwischt und weist das Ergebnis der Blutuntersuchung einen Wert von mindestens 1,1 Promille auf, ist eine Strafe wegen der Trunkenheitsfahrt nicht zu vermeiden. Dann geht es im Strafverfahren ausschließlich um Schadensminimierung, um eine Abmilderung der spürbaren Folgen der Tat. Es sollte daher schon zu Beginn des Strafverfahrens das Interesse an einer frühzeitigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Fokus stehen, insbesondere wenn mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU), umgangssprachlich gerne als "Idiotentest" bezeichnet, zu rechnen ist.
Die Strategie des Rechtsanwalts wird auf das Ziel ausgerichtet sein, eine möglichst kurze Sperrfrist zu erreichen sowie die Geldstrafe in einem moderaten Rahmen zu halten. Hierbei kommt es ganz erheblich auf den Nachweis einer ausreichenden Verantwortungsübernahme für die Tat, einer Einstellungsverbesserung und der Minderung der Rückfallwahrscheinlichkeit an. Denn wenn zu erwarten ist, dass der (charakterliche) Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen früher entfällt, ist die Verhängung einer deutlich kürzeren Fahrerlaubnissperre oder die Abkürzung der Sperrfrist gerechtfertigt.
Insbesondere deshalb kann es überaus sinnvoll sein, bereits parallel zum laufenden Strafverfahren mit einer qualifizierten verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme und/oder einem Abstinenzkontrollprogramm zu beginnen.
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