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Wie definiert sich "Eignung zum Führen von Kraftahrzeugen"?

Wie definiert sich "Eignung zum Führen von Kraftahrzeugen"?

Ein zentraler Begriff im Fahrerlaubnisrecht ist die „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“. Von der Kraftfahrteignung hängt ab, ob man seine Fahrerlaubnis erhält, ob sie entzogen, beschränkt oder mit Auflagen versehen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über die „Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs“ finden sich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). 

 Art. 11 der FeV („Eignung“) sieht vor:

„(1)      Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen     Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

(2)      Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.

 …

(3)      Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

4.      bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen

 …oder

5.      bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wenn

b)      der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4 beruhte.

(8)      Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. …“ 

 

§ 13 FeV („Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“)

 ermächtigt die zuständige Behörde, unter bestimmten Umständen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, um Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen vorzubereiten. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach einem ärztlichen Gutachten oder aufgrund von Tatsachen Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. 

 

§ 14 FeV („Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“) lautet:

„(1)      Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass1.      Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes [Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln] in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

,2.      Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ……vorliegt.

(2)      Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.      die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war oder

2.      zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.“    

 

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 20 Abs. 2 FeV kann die zuständige Behörde zwar auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt; nach Abs. 3 bleibt jedoch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV unberührt.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: " Die Fahrerlaubnisverordnung ist die gesetzliche Grundlage für die Fahrerlaubnisbehörde, die danach über Erteilung oder Neu-Erteilung des Führerscheins ebenso wie über eine MPU-Anordnung entscheidet."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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