Kein Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer
Kein Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer
Wenn man sich gegen ein drohendes Fahrverbot wehrt, vergeht manchmal viel Zeit bis es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Doch kann die lange Verfahrensdauer helfen, den Führerschein zu retten.
Das liegt In erster Linie daran, dass Fahrverbote keine Strafen sind, sondern als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gelten. Dieser feine Unterschied hat bei langer Verfahrensdauer eine große Bedeutung. Die angestrebte erzieherische Wirkung eines Fahrverbotes kann nämlich nur dann erfüllt werden, wenn es sich in einem relativ kurzen zeitlichen Abstand zum dem Verkehrsverstoß auf den Betroffenen auswirkt. Nach einem erheblichen Zeitablauf zwischen dem Vorfall und dem Urteil verliert sich der erzieherische Zweck des Fahrverbotes.
Fahrverbote sind Denkzettel- und Besinnungsmaßnahmen
Die Frage, ab wann ein Zeitablauf erheblich ist, wird von der Rechtsprechung allerdings nicht ganz einheitlich beantwortet. Während viele Obergerichte früher einen Zeitraum von mehreren Jahren forderten, zeichnet sich in jüngeren Entscheidungen eine Tendenz ab, bei einer Verfahrensdauer ab etwa zwei Jahren auf ein Fahrverbot zu verzichten. Dabei spielt teilweise auch eine Rolle, dass zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Frage Stellung genommen hatte. Seine Auffassung, dass ein Zeitablauf von 21 Monaten der Anordnung eines Fahrverbotes entgegenstehe, bezieht sich allerdings auf das Fahrverbot in einem Strafverfahren und kann daher für die Fälle des Regelfahrverbotes in Bußgeldverfahren nur als Anhaltspunkt dienen.
Zwei Jahre als Anhaltspunkt für lange Verfahrensdauer
Geht es um ein mehrmonatiges Fahrverbot, lassen einige Oberlandesgerichte (OLG) eine Verfahrensdauer von unter zwei Jahren als Argument für eine Verkürzung der Verbotsdauer gelten. Das OLG Hamm hielt einen Zeitraum von 22 Monaten zwischen Tat und Urteil schon für ausreichend, um ganz auf das Fahrverbot zu verzichten. Das Amtsgericht Bensheim hatte sogar eine nur 15 Monate lange Verfahrensdauer bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt für ausreichend erachtet, um von einem Fahrverbot ganz abzusehen. Diese Entscheidung des Amtsgerichts Bensheim vom 4.4.2006 zielt auf eine weitere Absenkung der Zeitgrenze für die Verhängung eines Fahrverbotes.
Eine Gemeinsamkeit der Gerichtsentscheidungen zur Frage des Wegfalls eines eigentlich vorgesehenen Fahrverbotes nach langer Verfahrensdauer ist jedoch immer, dass der Betroffene in der Zwischenzeit nicht erneut mit einem Verkehrsverstoß auffällt und dass er die lange Verfahrensdauer nicht durch eigenes Verhalten zu verantworten hat. Es kann aber natürlich niemandem eine Verzögerung des Verfahrens angelastet werden, weil er Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegt und den Rechtsweg ausschöpft. Die Verzögerung ist dann regelmäßig eine Folge behördlicher oder gerichtlicher Abläufe.
Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Einigkeit besteht bei den Gerichten darin, dass der Betroffene während des Verfahrens nicht mit einem neuer Verkehrsverstoß auffallen darf."
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