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Beschränktes Fahrverbot für Berufskraftfahrer

Beschränktes Fahrverbot für Berufskraftfahrer

Ein Fahrverbot kann auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden. Diese Möglichkeit kann vor allem Berufskraftfahrern zugute kommen.

 

Bei professionellen Fahrern, für die die Verhängung des unbeschränkten Fahrverbotes einer Existenzgefährdung gleichkommt, besteht die Möglichkeit, die beruflich genutzte Fahrzeugart von dem Fahrverbot auszunehmen. Kommt ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Regelgeldbuße für sich genommen nicht in Betracht, muss das Gericht, sofern der Verteidiger hierzu berechtigte Gründe substantiiert vorträgt, dennoch prüfen, ob nicht ein auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränktes Fahrverbot als Denkzettel für den Betroffenen ausreichen kann.

 

Nicht möglich ist eine Einschränkung auf den Zweck der Fahrten

 

Von dieser Möglichkeit wird in der Rechtsprechung immer häufiger Gebrauch gemacht. So kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t vom Fahrverbot auszunehmen sein. Entsprechende Ausnahmen können für Fahrer von Kraftomnibussen für den Linien- oder Reiseverkehr (Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse D), für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge oder Leichenwagen gestattet werden. Nicht möglich ist allerdings eine Einschränkung des Fahrverbotes nach dem Zweck der Fahrten.

 

Sehr Schwierig mit der Ausnahme wird es aber, wenn der Betroffene Wiederholungstäter ist. Die Gerichte gestatten die Ausnahme vom generellen Fahrverbot ganz überwiegend nur dann, wenn der Betroffene bislang noch nicht straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, was erst recht bei Alkoholverstößen gilt. Auch wird die Ausnahme von den Gerichten zumeist verweigert, wenn sie für dieselbe Fahrzeugart begehrt wird, mit der auch der Verstoß begangen wurde.
 

 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Schwierig wird es bei Alkoholverstößen oder Wiederholungstätern eine Beschränkung des Fahrverbots zu erreichen."

 
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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