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Freiwilliges Aufbauseminar kann gegen Fahrverbot helfen

Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hat, eine deutlich erhöhte Geldbuße hinnimmt und beruflich unbedingt auf seinen Führerschein angewiesen ist.

So hat das Amtsgericht Traunstein im Falle eines Autofahrers entschieden, der fahrlässig bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h den erforderlichen Abstand von 66,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hatte. Sein Abstand betrug 18,10 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes, wobei Toleranzen zu seinen Gunsten berücksichtigt worden waren.

Auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgelbescheid, der im Falle des nicht einschlägig vorbelasteten Autofahrers gemäß Bußgeldkatalog eine Geldbuße in Höhe von 240 € vorgesehen hatte, kam es zur Gerichtsverhandlung. Die Zeit bis zum Gerichtstermin nutzte der Betroffene, um bei einer Fahrschule ein Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG zu absolvieren. Zugleich konnte er geltend machen, beruflich deutschlandweit tätig und hierfür zwingend auf den Führerschein angewiesen zu sein.

Der Bußgeldrichter hatte aufgrund dieser Umstände ein Einsehen und verzichtete ausnahmsweise auf die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes, wobei die Geldbuße im Urteil auf 960 € erhöht wurde. Der Richter war davon überzeugt, dass die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes durch die deutliche Erhöhung der Geldbuße sowie der im Aufbauseminar gewonnenen Erkenntnisse des Betroffenen ausnahmsweise entbehrlich geworden war. Hierdurch sei der Verkehrssünder bereits ausreichend vorgewarnt.
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Der Beitrag nimmt Bezug auf AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen 520 OWi 360 Js 20361/13 (2)


 

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Christian Demuth
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