Absehen vom Fahrverbot - Bescheinigung des Arbeitgebers
Absehen vom Fahrverbot - Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig
Das Fahrverbot in einem Bußgeldbescheid darf für den Betroffenen keine unangemessene Härte bedeuten. Als unangemessene Härte, die das Fahrverbot verhindern kann, gelten jedoch nicht schon typische Unannehmlichkeiten wie der Zwang zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Berufliche Folgen können hingegen zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen, wenn das Fahrverbot eine nicht auf zumutbare Weise abwendbare Existenzgefährdung zur Folge hätte. Das ist bei Arbeitnehmern bei einer konkret drohenden Kündigung des Arbeitsplatzes der Fall, die auch nicht durch Absitzen des Fahrverbotes im Urlaub verhindert werden kann. Ähnliche Grundsätze wie bei der Gefährdung des Arbeitsplatzes gelten auch wenn jemand die feste Zusage eines Arbeitsplatzes hat, die durch ein Fahrverbot gefährdet wäre. Zur Bedeutung einer Arbeitgebererklärung zum drohenden Arbeitsplatzverlust liegen Entscheidungen des Amtsgerichs (AG) Lüdinghausen (Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 19 OWi-89 Js 1767/07-183/07) und des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Beschluss vom 16.11.2007, Az.: 83 Ss OWi 82/07) vor.
Es reicht zumeist nicht aus, wenn der Arbeitnehmer den konkret drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes nur behauptet. Insbesondere bei einem in vielen Fällen möglichen viermonatigen Vollstreckungsaufschub wird er sich zudem auf die Frage einstellen müssen, ob iin diesem Zeitraum nicht Urlaub genommen werden kann, um das Fahrverbot zu verbüßen. Er sollte zumindest in der Lage sein, die im Falle eines Fahrverbotes drohende Kündigung durch die Vorlage einer "Arbeitgeberbescheinigung" unter Beweis zu stellen. Einige Gerichte verlangen zusätzlich die Vernehmung des Arbeitgebers als Zeuge. Letzteres kann manchmal vermieden werden, wenn bereits die "Arbeitgeberbescheinigung" die Umstände, die zu einer Entlassung des Betroffenen führen würden, ausführlich genug darlegt.
Für das AG Lüdinghausen ist die alleinige Verlesung der Bescheinigung des Arbeitgebers jedenfalls immer dann ausreichend, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet. Das OLG Köln hat klargestellt, dass es nicht die Sache des betroffenen Arbeitnehmers sei, über die Arbeitgeberbescheinigung hinaus, weitere Tatsachen für eine drohende Kündigung zu beweisen. Bei Zweifeln des Tatrichters am Wahrheitsgehalt eines solchen Schreibens des Arbeitgebers habe das Gericht diesen vor der Entscheidung über die Anordnung des Fahrverbotes zu befragen.
Es kann nützlich sein, wenn der Rechtsanwalt Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt
Für manchen Betroffenen ist die Einholung eines eindeutig auf eine Kündigung abzielenden Schreibens des Arbeitgebers natürlich eine heikle Angelegenheit. Nicht immer möchte man den Chef vorzeitig davon in Kenntnis setzen, dass ein Fahrverbot droht. In solchen Fällen kann es nützlich sein, wenn nach Absprache der Rechtsanwalt des Betroffenen Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt und ihn über die Rechtslage und die Notwendigkeit einer solchen Arbeitgeberbescheinigung aufklärt. Oft ist es beispielsweise hilfreich, wenn der Chef weiß, dass es nicht auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der für den Fall des Fahrverbotes anzudrohenden Entlassung ankommt.
Bei allen Überlegungen eine Arbeitgeberbescheinigung einzuholen sollte man noch die Tatsache miteinbeziehen, dass die Chance auf einen Wegfalll des Fahrverbot trotz Bescheinigung des Arbeitgebers nur sehr gering wäre, wenn man schon erhebliche, einschlägige Vorbelastungen hat oder der aktuelle Verkehrsverstoß extrem schwerwiegend war. Wiederholungstäter oder besonders rücksichtslose Fahrer müssen, so sagt die Rechtssprechung, auch erhebliche berufliche Folgen durch die Verhängung eines Fahrverbots hinnehmen.
Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Bei extrem schwerwiegenden Verkehrsverstößen müssen selbst erhebliche berufliche Folgen durch ein Fahrverbot hingenommen werden."
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