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Schwerbehinderung reicht nicht für Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Auch mit einer Behinderung muss man die Härten eines Fahrverbots in Kauf nehmen. Foto: iStock.com/Kittichet

40 Jahre war sie beanstandungsfrei Inhaberin einer Fahrerlaubnis. Das brachte die Antragstellerin auf die Idee, dass die Fahrerlaubnisbehörde eigentlich kein Gutachten anfordern könnte, sondern ihr direkt wieder eine Fahrerlaubnis zu erteilen habe, nachdem ihr diese wegen eine Unfalls mit erheblicher Sachbeschädigung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einfluss eines Schlafmittels entzogen und eine dreimonatige Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt worden war. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg stellte allerdings klar, dass durchaus die Anforderung eines Gutachtens in Betracht kam, und wies den Antrag der Antragstellerin zurück (VG Lüneburg, Beschluss vom 06.04.2018, Az.: 1 B 90/17).

Lanjährige unauffällige Fahrweise und umfangreiche Behinderung in die Waagschale geworfen

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte in Aussicht gestellt, ein Gutachten anfordern zu wollen. Daraufhin hatte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, ihr bis zur Erteilung über ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die begehrte Fahrerlaubnis vorläufig zu erteilen. Sie machte geltend, anerkannte Schwerbehinderte und aufgrund umfangreicher Leiden wie einer Schwächung des Immunsystems und Osteoporose berufsunfähig zu sein. Da ihr Wohnort am äußern Rand der Gemeinde liege, könne sie Geschäfte, Ärzte etc. von dort aus nicht fußläufig erreichen. Sie war überzeugt, dass angesichts ihrer 40-jährigen unauffälligen Vorgeschichte kein Anlass bestand, ein Gutachten über die Fahreignung anzufordern.

Unzumutbare Nachteile durch Behinderung nicht glaubhaft gemacht

Aus Sicht des VG Lüneburg hatte die Antragstellerin jedoch weder ausreichende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren noch war sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abzuwendenden Nachteilen ausgesetzt, wenn sie auf das Ende des noch nicht beendeten Verwaltungsverfahrens bzgl. ihres Führerscheinantrags warten müsste. So schloss das Gericht nicht aus, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Anforderung eines Gutachtens darauf berufen konnte, dass die Antragstellerin zumindest eine erhebliche Straftat begangen hatte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestand. Denn die Frau war im Zustand der arzneimittelbedingten Fahruntüchtigkeit mit ihrem Fahrzeug mehrfach gegen die Mittelschutzleitplanke und gegen mehrere Baustellenbaken geraten und hatte diese beschädigt. Anschließend hatte sie sich, ohne ihrer Wartepflicht zu genügen, von der Unfallstelle entfernt und bei der weiteren Fahrt einen Wohnanhänger so touchiert, dass der PKW mit dem Anhänger ins Schleudern geriet. Das Urteil lautete auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs.

Auch Menschen ohne Auto müssen die Härten in Kauf nehmen

Ferner hatte die Antragstellerin aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ohne Fahrerlaubnis schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Das Gericht erachtete zum einen die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens, auch wenn diese einige Monate umfasst, als nicht zu lang. Zum anderen verwies das Gericht darauf, dass alleine die mit einer selbstständigen Benutzung von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität eine besondere Dringlichkeit nicht zu begründen vermag. Es billigte zwar zu, dass die Herausforderung, Arztbesuche, Einkäufe etc. nicht mit dem PKW bewerkstelligen zu können, mit einer gewissen Härte verbunden ist. Gleichzeitig verwies das VG Lüneburg jedoch darauf, dass sich diese Situation nicht wesentlich von der unterscheidet, die zahlreiche ältere und geschwächte Menschen, denen aus finanziellen oder anderen Gründen ein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, hinnehmen müssen. Die Schwierigkeit, hier eventuell auf die Hilfe anderer zurückgreifen zu müssen, bewertete das Gericht angesichts der zu erwartenden Kürze der Zeit bis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis als noch zumutbar.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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