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Verspätestes Gutachen rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis

Wer sein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis. Foto: Wolfilser - stock.adobe.com

Ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beizubringen, ist keine gute Idee. Gibt es dafür nämlich keinen ausreichenden Grund und war die Anforderung formell und materiell rechtmäßig, darf die Behörde aus der Nichtvorlage auf eine fehlende Fahreignung schließen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) München. Da hilft es auch nicht, nachträglich noch die Bereitschaft, ein Gutachten beizubringen, zu beteuern. In einem solchen Fall können die Zweifel an der Fahreignung nur noch mit der Vorlage eines positiven Gutachtens ausgeräumt werden (VGH München, Beschluss vom 17.04.2019, Az.: 11 CS 19.24).

Promilliewert deutet auf chronischen Alkoholkonsum hin

Der betroffene Fahrer war Inhaber der Führerscheinklassen A1, A, B, M und L. Zur Tatzeit war er mit einem Fahrrad unterwegs, hatte jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille. Und Werte ab 1,6 Promille deuten auf einen chronischen Alkoholkonsum und damit ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Auffälligkeiten im Straßenverkehr in sich birgt. Folglich hatte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, als ihr dies bekannt wurde, vom Betroffenen ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert, um die Frage zu klären, ob er ausreichend zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Alkoholkonsum trennen konnte.

Guachten trotzt Fristverlängerung nicht rechtzeitig beigebracht

Das Gutachten hatte der Betroffene jedoch nicht rechtzeitig beigebracht, obwohl ihm mehrfach eine Fristverlängerung gewährt worden war. Als Gründe für die Verzögerung machte er einen Auslandsaufenthalt, eine verspätete Ladung der Begutachtungsstelle und fehlende Antworten auf seine Anfragen geltend.

Der VGH stellte klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde, wie hier geschehen, die Fahrerlaubnis einziehen darf, wenn ein angefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird und es hierfür keinen ausreichenden Grund gibt. Und aus Sicht des Gerichtes hatte der Betroffene weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei der von ihm ausgewählten Begutachtungsstelle zwischen Ende Mai und 10. August 2018 einen Termin zu vereinbaren und ein Gutachten erstellen zu lassen.

Abgabe des medizinisch-psychologischen Gutachtens besser nicht verpassen

Unter anderem hatte der Mann argumentiert, erst am 29. Mai gegen 17.40 Uhr von einer Kurzreise aus dem europäischen Ausland nach München zurückgekommen zu sein. Aus seiner Sicht war das zu knapp, um schon am folgenden Tag um 13.00 Uhr in München zur Untersuchung erscheinen zu können. Dies sah das Gericht anders, zumal der Mann die Reise, wissend, dass kurzfristig ein Begutachtungstermin anstand, gebucht hatte. Aus Sicht des Gerichts hätte er sich vor der Buchung mit der Begutachtungsstelle abstimmen oder zumindest etwas unternehmen müssen, um eine weitere Fristverlängerung zu erreichen.

Den Entzug der Fahrerlaubnis konnte der Mann auch nicht mit dem Argument abwehren, er sei ja nach wie vor im Hinblick auf das Gutachten mitwirkungsbereit, habe bisher aber noch keinen Begutachtungstermin erhalten können. Der VGH stellte klar, dass eine solche Bereitschaft die Zweifel an der Fahreignung nicht ausräumt. Dies schafft dem Gericht zufolge letztlich nur ein positives Gutachten.

Bei der Fristwahrung ist Eigeninitiative gefragt

Fazit: Wer sich nicht aktiv um einen Begutachtungstermin bemüht und von sich aus darauf achtet, den Termin für die Vorlage des Gutachtens einzuhalten bzw. eine Verschiebung des Termins zu bewirken, hat keine Chance, seinen Führerscheinverlust mit dem Argument terminlicher Schwierigkeiten bzw. sonstiger Widrigkeiten abzuwenden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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