Skip to main content

Ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund enger Verwandtschaft verhindert keine Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage dient der Sicherheit im Straßenverkehr und ist keine Sanktion. Daher kann eine Fahrtenbuchauflage auch dann verhängt werden, wenn sich der Fahrzeughalter berechtigt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund enger Verwandtschaft berufen kann. Es ist insofern alleine entscheidend, ob der Fahrer, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ermittelt werden kann oder nicht. Wird ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die Zweiwochenfrist, in der ein Fahrzeughalter über eine Zuwiderhandlung mit seinem Fahrzeug benachrichtigt werden soll, eingehalten wird. Denn in einem solchen Fall sind gerade nicht die Erinnerungslücken, denen die Frist vorbeugen soll, ursächlich dafür, dass ein Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München (VGH München, Beschluss vom 20.07.2016, Az.: 11 CS 16.1187).

Die Antragstellerin versuchte sich gegen ein Fahrtenbuch für den Zeitraum von zwölf Monaten zu wehren, das ihr auferlegt worden war, nachdem sie wegen eines engen Verwandtschaftsverhältnisses zum möglichen Fahrer die Aussage verweigert hatte. Dieser hatte mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Aufgrund der Aussageverweigerung konnte der Fahrer nicht ermittelt werden.

Übereinstimmend mit der gängigen Rechtsprechung stellte das Gericht klar, dass der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht macht. Das Gericht betonte, dass eine Fahrtenbuchauflage ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit des Halters ist und dazu dient, künftig den verantwortlichen Fahrer eines Fahrzeugs ermitteln zu können, wenn dieser gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Das Fahrtenbuch sei keine Sanktion.

Zugleich stellte das Gericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage auch nicht daran scheitert, dass die Fahrzeughalterin erst vier Wochen nach der ordnungswidrigen Fahrt als Zeugin angehört und um Angabe der Personalien des Fahrers gebeten worden war. Zwar soll ein Fahrzeughalter grundsätzlich unverzüglich – das heißt in der Praxis innerhalb von zwei Wochen – benachrichtigt und befragt werden, da die Wahrscheinlichkeit, eine zuverlässige Antwort zu bekommen, mit zunehmendem Zeitabstand geringer wird. Im vorliegenden Fall ging es jedoch explizit nicht um Vergesslichkeit und Erinnerungslücken. Dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, beruhte vielmehr auf der Tatsache, dass sich die Fahrzeughalterin zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und nicht darauf, dass sie sich nicht mehr erinnern konnte, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960