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PoliScan speed - Auswertrahmen als Kriterium eines möglichen Messfehlers

Abweichungen bei der eingeblendeten Auswertschablone lassen Zweifel am Messverfahren aufkommen. Foto: Brigitte - stock.adobe.com

Die Kritik am Messverfahren „PoliScan-speed“ hat durch einen Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe neue Nahrung erhalten. Das Gericht stellte fest, dass der vorgeworfenen Geschwindigkeitsmessung eines Autofahrers möglicherweise eine Fehlzuordnung des Messwertes zugrunde lag.

Der Auswertrahmen war nicht in plausibler Weise abgebildet. Folgerichtig wurde der Betroffene von dem im Bußgelbescheid gemachten Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen.

Hintergrund für den Freispruch war die mittels eines Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung, dass die auf dem Messfoto eingeblendete Auswertschablone die „herstellerseitig zulässige Höchsthöhe“ des Rahmens um 11 cm überschritten habe und die “Gründe für diese Diskrepanz anhand der zur Verfügung stehenden Messdatensätze nicht aufgeklärt werden konnten“.

Abweichung von der Gebrauchsanweisung

Wie sämtliche zur Verkehrsüberwachung verwendeten Messsysteme besitzt auch das Modell PoliScan speed der Firma Vitronic eine Zulassung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB). Grundlage dieser Zulassung ist die Anwendung des Messgerätes gemäß der vom Hersteller herausgegebenen Gebrauchsanweisung. Wird somit eine Abweichung von den in der Gebrauchsanweisung beschriebenen Vorgaben festgestellt, kann nicht mehr von einem zulässigen Messverfahren ausgegangen werden.

Die Gebrauchsanweisung von PoliScan speed gibt als Kriterien einer als Beweismittel verwertbaren Messung u.a. Folgendes vor:

· Innerhalb der Auswertschablone müssen sich (bei Frontmessung) ein Vorderrad oder das Kennzeichen eines Fahrzeugs - zumindest teilweise - befinden.
· Innerhalb des Rahmens der Auswertschablone dürfen weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, nicht zu sehen sein.
· Die Unterseite des Rahmens muss sich unterhalb der Räder befinden.

Andernfalls ist das Bild als Beweismittel zu verwerfen.

Zusätzliche Kriterien für Altfälle

Für Messungen, die noch nicht mit der neuen Software-Version 1.5.5. durchgeführt wurden, sogenannte Altfälle, hat der Hersteller Vitronic in Abstimmung mit der PTB zusätzlich verschärfte Kriterien einer gültigen Messung benannt:

· Das Kennzeichen des Fahrzeugs muss sich vollständig im Auswertrahmen befinden oder Teile des Kennzeichens und des dem Messgerät zu zuwandten Scheinwerfers müssen sich im Auswertrahmen befinden.
Gemäß der aktuellen Ausgabe der Gebrauchsanweisung, welche der neueste Fassung der PTB Zulassung (4. Neufassung) zugrunde liegt, muss die Rahmenbreite des Auswertrahmens weniger als 80 cm, aber mindestens 40 cm betragen.
Die perspektivische Höhe der Auswertschablone muss 1 m betragen.

Als korrektes Maß für die physikalische Höhe des Rahmens gilt zwischen 80 und 95 cm (bei allen Softwareversionen mit der Hauptversionsnummer 1.XX) und konstant 1 m (bei allen Softwareversionen mit der Hauptversionsnummer 3.XX).

Mit perspektivischer Höhe ist die Verzerrung gemeint, die dadurch entsteht, dass in das Beweisfoto ein zweidimensionaler Rahmen eingeblendet wird, der eine dreidimensionale Verkehrssituation darstellt. Ober- und Unterkante des Rahmens verlaufen deshalb im Bild optisch nicht parallel zueinander.

Dies stellt Sachverständige vor das Problem die genaue Rahmenhöhe zu ermitteln. An welcher Stelle des Auswertrahmen ist das Maß abzugreifen, zählt auch die Dicke der Rahmenlinien zum Höhenmaß, wie kann die perspektivische Verzerrung des abgebildeten Fahrzeugs berücksichtigt werden?

Eine Berechnungsmethode für den Rahmen

Der Sachverständige, Dipl.-Ing. Roland Bladt, hat diese Problematik in einem in DAR veröffentlichten Beitrag dankenswerter Weise beleuchtet und eine Berechnungsmethode für die zuverlässige Ermittlung der physikalischen Rahmenhöhe und Rahmenbreite vorgestellt, die er zugleich als praktikablen Vorschlag für eine einheitliche Vorgehensweise bei der gewissenhaften Bestimmung dieses Auswertkriteriums verstanden wissen möchte.

Bladt plädiert dafür, eine Messung nicht mehr zu verwerten, wenn sich nach der vorgestellten Berechnungsmethode eine Abweichung der Rahmenhöhe von +/- 3% zu dem vom Hersteller vorgegebenen Wert ergibt. Demnach wäre die Verwertung des Messfotos als Beweismittel noch in Ordnung, wenn die physikalische Höhe des Auswertrahmens mindestens 77 cm und maximal 98 cm beträgt (bei Softwareversionen 1.XX) oder zwischen 97 cm und 103 cm (bei den Softwareversionen 3.XX).

Betroffene, die Zweifel an der Korrektheit des ihnen vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes hegen, sollten in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt die umfängliche Überprüfung der Messung mit PoliScan speed auf alle möglichen Fehlerquellen in Erwägung ziehen. Dem Sachverständigen sind sämtliche Messunterlagen sowie die gesamte Messreihe zur Verfügung zu stellen.

Der Beitrag nimmt Bezug auf das Urteil des AG Karlsruhe vom 12.7.2011, Az.: 7 OWi 460 Js 14650/11) sowie den Aufsatz „Auswertkriterien zu PoliScan speed“ von Dipl-Ing. Roland Bladt, Hohenahr in DAR 2011, S. 754 ff.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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