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Fahrer darf kein Mobiltelefon mit aktivierter „Blitzer-App“ nutzen

Mobiltelefone mit einer Blitzer-App sind nicht zulässig. Foto: lassedesignen - stock.adobe.com

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat klargestellt, dass ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt ein betriebsbereites Mobiltelefon bei sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert ist, ein unzulässiges Gerät betreibt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungen anzuzeigen. Es folgt damit einer Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2015 (OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017, Az.: 21 SS OWi 38/17 (Z)).

Mobiltelefon als unzulässige Radarwarnung

Grundsätzlich gilt nach § 23 Absatz 1b Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass ein Fahrzeugführer kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen darf, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Meinungsverschiedenheiten gibt es insoweit insbesondere über die Frage, ob ein Mobiltelefon dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, oder ob die Vorschrift explizit nur für Radarwarngeräte gilt. Hier wird teils die Meinung vertreten, eine Mobiltelefon sei dazu gerade nicht bestimmt, sodass es durchaus für diesen Zweck eingesetzt werden dürfe.

Mobiltelefon ist anwendungsoffenes Gerät

Dieser Interpretation hat auch das OLG Rostock einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht stellte klar, dass es sich bei einem Mobiltelefon um ein multifunktionales, anwendungsoffenes Gerät handelt, das zunächst einmal anderen Zwecken als der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dient. Die Bestimmung zu diesem rechtswidrigen Zweck kann dem Gericht zufolge aber durch einen Eingriff in die Konstruktion, also einen technischen Eingriff, oder durch das Aufspielen und Aufrufen einer zusätzlichen Software erfolgen, die das Gerät in die Lage versetzt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Die Attraktivität solch anwendungsoffener Geräte bestehe gerade darin, dass die Detailfunktionen dem Anwender überlassen blieben und er gegebenenfalls auch auf neue technische Entwicklungen mit dem Einsatz zusätzlicher Software reagieren könne.

Hinweis auf Geschwindigkeitsbegrenzung besser geeignet als Warnung vor Radar

Auch das Argument der Hersteller solcher Programme, sie sollten Kraftfahrer letztlich zu normgerechtem Fahrverhalten anhalten, entkräftete das OLG. Es betonte, dass hierzu Programme, die auf die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit und eventuell sogar auf verkehrswidriges Verhalten hinweisen, viel besser geeignet seien. Das Gericht räumte allerdings auch ein, dass solche Programme häufig als „unerwünschte Fahrerüberwachung“ empfunden und daher eher selten genutzt würden.

Auch Nutzung einer Blitzer-App durch Beifahrer kritisch

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass auch alternative Lösungen, z.B. die Nutzung einer Blitzer-App durch Beifahrer, weder den Fahrer noch die betreffenden Mitfahrer sicher davor schützen würden, mit einem Bußgeld belegt zu werden. Selbst, wenn es legale Möglichkeiten gebe, das Verbot des § 23 Absatz 1b StVO zu umgehen, könne das nicht dazu führen, dass das als verboten definierte Verhalten als gerechtfertigt oder gar rechtmäßig angesehen werde.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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