Fehlerquelle bei Laserpistolen
Das Laserhandmessgerät der Firma Riegl, Typ LR 90-235P, gehört zu den am häufigsten eingesetzten Messverfahren bei der Jagd auf Temposünder. Neben klassischen - technischen - Messfehlern sind beim Einsatz dieses Gerätes nicht selten Unzulänglichkeiten der Bedienung und bei der Bewertung der Messergebnisse zu bemängeln. Gleiches gilt auch für andere in der Verkehrsüberwachung eingesetzte Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte wie das Riegl FG21-P, Jenoptik LAVEG, Jenoptik LaserPatrol oder Laser Technology ULTRA LYTE 100.
Im Bußgeldverfahren hat jeder Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden. Hierzu gehört die Einhaltung der Vorgaben des Eichgesetzes, der Eichvorschriften und der Zulassungsvorschriften der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB), die vom Verteidiger im Bußgeldverfahren zu überprüfen sind.
Bei Lasergeräten ist die Einsatzfähigkeit stark davon abhängig, wie sicher der Messbeamte den recht scharf gebündelten Messstrahl auf das zu messende Fahrzeug richten kann. Daher schreiben die Bedienungsanweisungen, die Teil der Zulassungsvorschriften der PTB sind, strikt einzuhaltende Funktionstests vor Inbetriebnahme des Gerätes bei einem Messeinsatz vor.
Vor dem Einsatz muss das Visier der Laserpistole penibel überprüft werden
Hierzu gehört der Test der Visiereinrichtung des Messgerätes. Zum Test der Visiereinrichtung ist zunächst ein geeignetes Ziel, beispielsweise ein Mast, Verkehrszeichen oder Gebäudekanten, in etwa 150 – 200 Metern Entfernung auszuwählen. Nur wenn der als Zubehör beiliegende Plastikreflektor verwendet wird, ist beim Gerät Riegl LR 90-235/P und Riegl FG21-P eine Entfernung von etwa 100 Metern zu wählen. Die PTB hat in einer Stellungnahme zur Durchführung der Visiertests bei Laserhandmessgeräten darauf hingewiesen, dass ein Test im Nahbereich zu einem falschen Ergebnis führen kann und damit unzulässig ist. Es sei dann nicht mehr gewährleistet, dass bei den werksseitig auf Ziele in großer Entfernung einjustierten Geräten, der anvisierte Punkt im Rahmen zulässiger Toleranzen gleich dem Auftreffbereich des Laserstrahls ist. Aus technischer Sicht könne aber eine Unter- oder Überschreitung der zulässigen Entfernungsbereiche, in denen bei Lasermessungen der Test der Visiereinrichtung durchzuführen ist, noch toleriert werden.
Geht aus dem Messprotokoll oder den Angaben des Messbeamten in einer Hauptverhandlung hervor, dass das als Reflektor ausgewählte Ziel beim Test der Visiereinrichtung mehr als zehn Prozent außerhalb des zulässigen Entfernungsbereichs gelegen war, darf deshalb der festgestellte Verstoß des Betroffenen nicht geahndet werden. Zumindest sollte der Verteidiger keine Verurteilung im eintragungspflichtigen Bereich akzeptieren.
Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung darf nur dann erfolgen, wenn die Messdaten ordnungsgemäß gewonnen wurden."
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