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Mit pauschalen Kritikpunkten ist dem Blitzer „PoliScanSpeed“ nicht beizukommen

Pauschales Vorbringen genügt nicht, um Zweifle an Messungen eines Blitzers zu säen. Foto: Stockhausen - stock.adobe.com

Bei einer gültigen Bauartzulassung eines Blitzgerätes, z.B. des PoliScanSpeed, durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) kann das Gericht in einem Verfahren unter zwei Voraussetzungen von der Richtigkeit der Messung ausgehen: Zum einen muss das Gerät zum Messzeitpunkt gültig geeicht gewesen sein. Zum anderen muss es von einem Messbeamten, der über die nötige Sachkunde zum Bedienen des Geräts verfügt, entsprechend der Gebrauchsanweisung eingesetzt und anschließend die Messung entsprechend der Gebrauchsanweisung ausgewertet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2017, Az.: 2 Ss-OWi 919/17).

Im Verfahren ging es um die Frage, ob das Amtsgericht die vom Betroffenen vorgebrachten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Funktionsweise des Blitzers „PoliScanSpeed“ hätte aufklären müssen. Der Betroffene hatte wegen einer Ablehnung seiner Beweisanträge durch das Amtsgericht die Verletzung formellen Rechts reklamiert.

Beschwerde muss konkrete Beweismittel nennen

Das OLG hob allerdings hervor, dass es nicht ausreicht, wenn der Betroffene lediglich Tatsachen vorbringt, die seiner Meinung nach nicht genügend erforscht sind. Dem Gericht zufolge muss er seine Beschwerde vielmehr ausdrücklich auf bestimmte Beweisbehauptungen stützen und konkrete Beweismittel benennen. Außerdem hat der Betroffene anzugeben, welche Beweisergebnisse er im Einzelnen erwartet, und die Gründe dazustellen, die den Tatrichter zur betreffenden Aufklärung hätten drängen müssen. Und letztlich hätte der Betroffene dartun müssen, das sich die unterbliebene Beweiserhebung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte.

Das OLG verwies darauf, dass ein Tatrichter die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannen würde, wenn er ohne konkrete Anhaltspunkte an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt. Ein allein mit pauschaler Kritik an dem eingesetzten standardisierten Messverfahren unter Hinweis auf von der PTB bereits widerlegte Ausführungen aus anderen Verfahren begründeter Beweisantrag genügte laut OLG nicht, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung hervorzurufen.

Maßstab für Begriffe ist Zulassungserteiler

Das Gericht stellte auch klar, dass insoweit das Wortverständnis der Verteidigung zu Begrifflichkeiten in einer Bauartzulassung für das Bußgeldverfahren irrelevant ist. Maßgeblich sei vielmehr, was der Zulassungserteiler, in diesem Fall die PTB, gemeint habe. Und diese hatte zuletzt mit Schreiben vom 12.01.2017 und 29.03.2017 bestätigt, dass das Gerät genau so misst, wie es dies auch schon bei der Prüfung durch die PTB getan hat.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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