Straßenverkehrsgefährdung durch Drängler auf der Autobahn
Straßenverkehrsgefährdung durch Drängler auf der Autobahn
Droht einem „Drängler“ die Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung, kommt es oft auf Kleinigkeiten im Verkehrsgeschehen an, die über Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit entscheiden. Der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2b Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass durch das vorschriftswidrige Verkehrsverhalten des Betroffenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder eine Sache von bedeutendem Wert eingetreten ist.
Das vorschriftswidrige Verkehrsverhalten muss eine Situation hervorgerufen haben, in der die Sicherheit der anderen Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob es zu einer Verletzung dieser Rechtsgüter kommt (BGH-Rechtsprechung „Beinaheunfall“).
Eine konkrete Gefahr muss nachgewiesen werden
Für eine Verurteilung muss demnach eine entsprechend bedrohlich zugespitzte Verkehrslage festgestellt werden können. Wenn aber der bedrängte Kraftfahrer zunächst gar nicht auf das verkehrswidrige Fahrmanöver des aggressiven Hintermanns reagiert, sondern offenbar unbeeindruckt weiterfährt und sich den Drängler beim Überholen auch noch so genau anschaut, dass er ihn später identifizieren kann, ist nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen. Eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung kommt dann nicht in Betracht. So das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem kürzlich entschiedenen Fall (Az.: 2 Ss 532/06) zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen zur konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Überholens.
Christian Demuth, Fachanwalt für Strafrecht aus Düsseldorf und als Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Es ist Aufgabe der Verteidigung, solche günstigen Umstände im Verkehrsgeschehen herauszuarbeiten."
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