Skip to main content

OLG Hamm zeigt die Grenzen bei Abstandsunterschreitungen auf

Abstandsmessung von einer Autbahnbrücke. Foto: Steffen Eichner - stock.adobe.com

Ein letzter Hoffnungsschimmer ist bei Abstandsunterschreitungen, dass diese wegen eines einscherenden Fahrzeugs nur ganz vorübergehend war. Dass es hierzu jedoch keinerlei Feststellungen bedarf und der Fahrer bereits verurteilt werden kann, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten hat, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Beschluss vom 22.12.2014, Az.: 3 RBs 264/14).

17 Meter Abstand bei 124 km/h

Der betroffene Fahrer war zum Tatzeitpunkt mit 124 km/h unterwegs und hatte lediglich einen Abstand von 17 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug. Der erforderliche Sicherheitsabstand hätte 62 Meter betragen. Im Video war das Fahrzeug des Betroffenen erst unmittelbar vor der 100 Meter langen Messstrecke zu sehen, da es zuvor von einem anderen Fahrzeug verdeckt worden war. Einen zwischenzeitlichen Fahrbahnwechsel der beiden Fahrzeuge schloss das Videomaterial aus.

Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen daraufhin zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen hatte sich der Betroffenen mit dem Argument gewandt, ein Bußgeld können nur dann verhängt werden, wenn die Abstandsunterschreitung über eine Strecke von 140 Metern oder über drei Sekunden vorliege.

Abstandsunterschreitung zu irgendeinem Zeitpunkt reicht aus

Das OLG Hamm hielt es jedoch nicht für erforderlich, dass das Amtsgericht die Frage einer nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung hätte prüfen und Feststellungen hierzu hätte treffen müssen. Das Gericht verwies darauf, dass das Gesetz keine nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung verlangt. Vielmehr genüge es für eine ordnungswidrige Abstandsunterschreitung nach der Straßenverkehrsordnung, dass der Fahrer den erforderlichen Abstand zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar unterschreite.

Weitergehende Prüfung nur bei besonderen Verkehrssituationen

Dem Gericht zufolge muss eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung nur dann festgestellt werden, wenn Verkehrssituationen wie ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel vorliegen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen ist. Eine solche Fallkonstellation lag im konkreten Fall jedoch nicht vor, sodass der Betroffenen alleine aufgrund der festgestellten Unterschreitung des Abstandes verurteilt werden konnte.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960