Foto des Beifahrers kann zur Identifikation des Fahrers genutzt werden
Befindet sich eine Foto aus einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme in den Gerichtsakten, auf dem der Beifahrer zu erkennen ist, verstößt es nicht gegen das Verwertungsverbot, wenn aus dem Bild Schlüsse auf die Identität des Fahrers gezogen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 20/15).
Fahrer auf dem Foto selbst nicht zu identifizieren
Im konkreten Fall ging es um zu dichtes Auffahren und eine Geldbuße von 150 €. Hierzu war der Betroffene verurteilt worden, obwohl er selbst auf den Fotos nicht zu identifizieren war. Das Amtsgericht hatte in der Beifahrerin jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit die Tochter des Betroffenen ausgemacht. Daher war es überzeugt, dass der Betroffene der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sein muss.
Kein Beweisverwertungsverbot
Das OLG stellte klar, dass es unvermeidbar ist, dass bei einer Verkehrsüberwachung auch Fotos gemacht werden, auf denen der Beifahrer zu sehen ist. Dieses sei durch die Strafprozessordnung gedeckt. Offen ließ es das Gericht hingegen, ob es zulässig ist, ein solches Lichtbild ohne die Unkenntlichmachung des Beifahrers in die Gerichtsakten gelangen zu lassen. Ist es jedoch erst einmal dort, gibt es dem OLG zufolge kein Beweisverwertungsverbot, das es untersagt, vom Beifahrer auf den Fahrer zu schließen.
Das Gericht verwies auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt und nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen geboten sein könne. Das OLG sah den vorliegenden Fall hiervon jedoch weit entfernt.
Bild nicht ordnungsgemäß in Hauptverhandlung eingeführt
Gleichwohl hatte das Urteil des Amtsgerichts vor dem OLG keinen Bestand. Der Grund: Das zur Beweiswürdigung herangezogene Bild war nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Zudem waren die Formulierungen im Urteil nicht eindeutig, da zum Beispiel vom Fahrer bzw. einer Fahrerin gesprochen wurde, nicht jedoch von einer Beifahrerin. Das OLG verwies den Fall daher zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.
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